Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.1981

Geschäftszahl

0122/80

Rechtssatz

Untätigkeit des Vertreters schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht von vornherein aus, wenn sie weder auf einem ihm noch dem Vertretenen unterlaufenen Verschulden beruht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

0158/80