Verwaltungsgerichtshof
27.01.1981
0122/80
Untätigkeit des Vertreters schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht von vornherein aus, wenn sie weder auf einem ihm noch dem Vertretenen unterlaufenen Verschulden beruht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0158/80