Erst wenn feststeht, daß die Rechtsvermutung des § 34 zweiter Satz KOVG keine Anwendung zu finden hat, ist die Behörde berechtigt, ein Verfahren über die Frage, ob der Tod die unmittelbare oder mittelbare Folge der Dienstbeschädigung sei, durchzuführen.Erst wenn feststeht, daß die Rechtsvermutung des Paragraph 34, zweiter Satz KOVG keine Anwendung zu finden hat, ist die Behörde berechtigt, ein Verfahren über die Frage, ob der Tod die unmittelbare oder mittelbare Folge der Dienstbeschädigung sei, durchzuführen.