Verwaltungsgerichtshof
28.10.1981
0108/80
GRS wie 2437/59 E 10. April 1961 RS 1
Bei der Beurteilung der Kausalität des Todes als einer Folge von Dienstbeschädigungen kann kein strengerer, aber auch kein milderer Maßstab angelegt werden als bei der Beurteilung der Kausalität der Dienstbeschädigung selbst.