Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1981

Geschäftszahl

0108/80

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2437/59 E 10. April 1961 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Kausalität des Todes als einer Folge von Dienstbeschädigungen kann kein strengerer, aber auch kein milderer Maßstab angelegt werden als bei der Beurteilung der Kausalität der Dienstbeschädigung selbst.