Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1981

Geschäftszahl

0108/80

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1417/53 E 7. Oktober 1955 RS 1

Stammrechtssatz

Erst wenn feststeht, daß die Rechtsvermutung des Paragraph 34, zweiter Satz KOVG keine Anwendung zu finden hat, ist die Behörde berechtigt, ein Verfahren über die Frage, ob der Tod die unmittelbare oder mittelbare Folge der Dienstbeschädigung sei, durchzuführen.