Verwaltungsgerichtshof
28.10.1981
0108/80
GRS wie 1417/53 E 7. Oktober 1955 RS 1
Erst wenn feststeht, daß die Rechtsvermutung des Paragraph 34, zweiter Satz KOVG keine Anwendung zu finden hat, ist die Behörde berechtigt, ein Verfahren über die Frage, ob der Tod die unmittelbare oder mittelbare Folge der Dienstbeschädigung sei, durchzuführen.