Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2876/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2876/79

Entscheidungsdatum

05.12.1980

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr die Tätigkeit entfaltet wird, wer also das mit der Ausübung der Tätigkeit verbundene Unternehmerrisiko trägt, ist nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Momente und nicht allein nach den äußeren rechtlichen Formen zu beurteilen, in denen sich diese Tätigkeit abspielt. (Hinweis auf E vom 2.3.1977, 1880/76, VwSlg 9263 A/1977)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979002876.X01

Im RIS seit

21.01.2004

Dokumentnummer

JWR_1979002876_19801205X01

Rechtssatz für 2876/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2876/79

Entscheidungsdatum

05.12.1980

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Ausführungen darüber, daß die direkte Entlohnung durch den Auftraggeber - dem Beschwerdeführer wurde die unbefugte Ausübung des Baumeistergewerbes zur Last gelegt - und der Umstand, daß die Gestaltung der Tätigkeit des Bfrs diesem selbst überlassen war, das Vorliegen des Merkmals der Selbständigkeit indizieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979002876.X02

Im RIS seit

21.01.2004

Dokumentnummer

JWR_1979002876_19801205X02

Rechtssatz für 2876/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2876/79

Entscheidungsdatum

05.12.1980

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1781/77 E VS 2. Juli 1979 VwSlg 9898 A/1979 RS 3

Stammrechtssatz

Der Beschuldigte hat ein rechtliches Interesse, daß ihm sowohl die erwiesene Tat als auch die Verwaltungsvorschrift, die durch die Interessen verletzt worden ist im Straferkenntnis richtig und vollständig vorgehalten wird. (hier: richtig Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO anstelle Paragraph 5, Absatz 2, StVO)

Schlagworte

Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979002876.X03

Im RIS seit

21.01.2004

Dokumentnummer

JWR_1979002876_19801205X03