Eine Verständigung der nächsten Polizei - oder Gendarmeriedienststelle hat spätestens nach Erfüllung der Hilfeleistungspflicht zu erfolgen, wobei das Wort "sofort" möglichst eng auszulegen ist (siehe Erkenntnis vom 2.10.1967, 894/67). Bedient sich der Verpflichtete eines Boten zur Verständigung, genügt es nicht, dass er keine Gründe hatte, an dessen Verlässlichkeit zu zweifeln, er muss sich vielmehr von dessen Verlässlichkeit überzeugen (Hinweis E 9.5.1966, 627/65 und E 28.10.1968 99/68).