Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2015/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2015/79

Entscheidungsdatum

20.06.1980

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die Annahme des Mangels der erforderlichen Zuverlässigkeit auf Seiten des Gewerbeinhabers im Sinne des Paragraph 89, Absatz eins, GewO 1973 ist dann gerechtfertigt, wenn seine Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild es zweifelhaft erscheinen läßt, daß die zukünftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit den im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen entsprechen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979002015.X01

Im RIS seit

03.12.2003

Dokumentnummer

JWR_1979002015_19800620X01

Rechtssatz für 2015/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2015/79

Entscheidungsdatum

20.06.1980

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0479/77 E 28. Juni 1978 VwSlg 9607 A/1978 RS 3

Stammrechtssatz

Die Behörde hat gemäß Paragraph 89, Absatz eins, GewO 1973 unabhängig von einer allfälligen Bestrafung zu beurteilen, ob Handlungen oder Unterlassungen die Annahme des Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit rechtfertigen. Sie ist hiebei an rechtskräftige Bestrafungen zwar insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlung oder Unterlassung, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht, hat aber im Entziehungsverfahren unabhängig davon das sich ergebende Charakterbild des Gewerbeinhabers zu untersuchen. Hiebei kommt es weder auf die Verbüßung einer Strafe an, noch müssen die Handlungen oder Unterlassungen in Ausübung des Gewerbes begangen worden sein. Entscheidend ist vielmehr, daß der Gewerbeinhaber nach der Beschaffenheit der von ihm begangenen Handlungen oder Unterlassungen keine Gewähr mehr dafür bietet, daß er bei Ausübung des Gewerbes die hiebei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten wahren werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979002015.X02

Im RIS seit

03.12.2003

Dokumentnummer

JWR_1979002015_19800620X02