Verwaltungsgerichtshof
20.06.1980
2015/79
Die Annahme des Mangels der erforderlichen Zuverlässigkeit auf Seiten des Gewerbeinhabers im Sinne des Paragraph 89, Absatz eins, GewO 1973 ist dann gerechtfertigt, wenn seine Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild es zweifelhaft erscheinen läßt, daß die zukünftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit den im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen entsprechen wird.