Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1980

Geschäftszahl

2015/79

Rechtssatz

Die Annahme des Mangels der erforderlichen Zuverlässigkeit auf Seiten des Gewerbeinhabers im Sinne des Paragraph 89, Absatz eins, GewO 1973 ist dann gerechtfertigt, wenn seine Handlungen oder Unterlassungen so beschaffen sind, daß das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild es zweifelhaft erscheinen läßt, daß die zukünftige Ausübung der gewerblichen Tätigkeit den im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen entsprechen wird.