Die Worte im § 64 Abs 1 VStG 1950 " mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird" können sinnvoll nur so ausgelegt werden, daß darunter auch Strafverfügungen, die von der Berufungsbehörde bestätigt werden, zu verstehen sind. Wird demnach gegen eine Strafverfügung nur hinsichtlich der Strafhöhe berufen, dann hat, falls die verhängte Strafe bestätigt wird, der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auch den Berufungsbehörden zu leisten.Die Worte im Paragraph 64, Absatz eins, VStG 1950 " mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird" können sinnvoll nur so ausgelegt werden, daß darunter auch Strafverfügungen, die von der Berufungsbehörde bestätigt werden, zu verstehen sind. Wird demnach gegen eine Strafverfügung nur hinsichtlich der Strafhöhe berufen, dann hat, falls die verhängte Strafe bestätigt wird, der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auch den Berufungsbehörden zu leisten.