Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Wirtschaftsversorgungsstelle/LWSR 73, Villach.
Das Militärkommando Kärnten stellte am 4. Jänner 1979 den schriftlichen Antrag, gemäß § 67 Abs. 2 der Dienstpragmatik die Versetzung des Beschwerdeführers von der Einheit "VerwSt Villach 8376", "Verw. WiUO NebGeb", Kaserne "9500 LutschK" nach Einheit "WiVersSt", "Verw. WiUO Reise-Geb.", Kaserne "9500 LutschKas." zu verfügen. Dem Beschwerdeführer wurde diese Versetzungsabsicht bekanntgegeben. Er erklärte, damit nicht einverstanden zu sein, und zwar mit der folgenden wortwörtlichen Begründung:Das Militärkommando Kärnten stellte am 4. Jänner 1979 den schriftlichen Antrag, gemäß Paragraph 67, Absatz 2, der Dienstpragmatik die Versetzung des Beschwerdeführers von der Einheit "VerwSt Villach 8376", "Verw. WiUO NebGeb", Kaserne "9500 LutschK" nach Einheit "WiVersSt", "Verw. WiUO Reise-Geb.", Kaserne "9500 LutschKas." zu verfügen. Dem Beschwerdeführer wurde diese Versetzungsabsicht bekanntgegeben. Er erklärte, damit nicht einverstanden zu sein, und zwar mit der folgenden wortwörtlichen Begründung:
"in bezug auf § 27 Abs. 1 PVG kann von mir zu einer Versetzung zur WiVersSt/LWSR 73 erst dann die Zustimmung erteilt werden, wenn erlaßmäßig geregelt ist, daß der Dienststellenteil WiVersSt/LWSR 73 mit ihrem Sitz in der Lutschounig-Kaserne als zugehöriger Teil der zusammengefaßten Dienststellen beim Kdo TelB 2 mit Zuordnung zum Dienststellenausschuß beim Kdo TelB 2, Villach, im Sinne § 4 Abs. 3 PVG gilt, da ich meine Funktion als Personalvertreter (Obmann der PV Lutschounig-Kaserne) weiterhin ausüben möchte." "in bezug auf Paragraph 27, Absatz eins, PVG kann von mir zu einer Versetzung zur WiVersSt/LWSR 73 erst dann die Zustimmung erteilt werden, wenn erlaßmäßig geregelt ist, daß der Dienststellenteil WiVersSt/LWSR 73 mit ihrem Sitz in der Lutschounig-Kaserne als zugehöriger Teil der zusammengefaßten Dienststellen beim Kdo TelB 2 mit Zuordnung zum Dienststellenausschuß beim Kdo TelB 2, Villach, im Sinne Paragraph 4, Absatz 3, PVG gilt, da ich meine Funktion als Personalvertreter (Obmann der PV Lutschounig-Kaserne) weiterhin ausüben möchte."
Mit Bescheid des Korpskommandos II vom 6. Februar 1979 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 3 der Dienstpragmatik mit Wirkung vom 1. Jänner 1979 von Amts wegen zur WiVersSt/LWSR 73 versetzt und auf die Planstelle 006/Ref GuR u. Vpfl WiUO Reise-Geb. eingeteilt. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, daß diese Versetzung notwendig geworden sei, weil die bisherige Planstelle des Beschwerdeführers "im Zuge der Einnahmen der Heeresgliederung 72" nicht mehr zur Verfügung stehe. Da der Beschwerdeführer überdies der geplanten Personalmaßnahme seine ausdrückliche Zustimmung gegeben habe, sei spruchgemäß zu verfügen gewesen.Mit Bescheid des Korpskommandos römisch zwei vom 6. Februar 1979 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz 3, der Dienstpragmatik mit Wirkung vom 1. Jänner 1979 von Amts wegen zur WiVersSt/LWSR 73 versetzt und auf die Planstelle 006/Ref GuR u. Vpfl WiUO Reise-Geb. eingeteilt. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, daß diese Versetzung notwendig geworden sei, weil die bisherige Planstelle des Beschwerdeführers "im Zuge der Einnahmen der Heeresgliederung 72" nicht mehr zur Verfügung stehe. Da der Beschwerdeführer überdies der geplanten Personalmaßnahme seine ausdrückliche Zustimmung gegeben habe, sei spruchgemäß zu verfügen gewesen.
In der dagegen erhobenen Berufung erklärte der Beschwerdeführer, daß er seit dem Jahre 1967 ununterbrochen Personalvertreter sei und auch gleichzeitig die Funktion des Obmannes des Dienststellenausschusses beim Kdo TelB 2 in der Lutschounig-Kaserne Villach ausübe. Der Schutz des § 27 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) für einen Personalvertreter sei ein absoluter. Da mit der im erstinstanzlichen Bescheid verfügten Versetzung für den Beschwerdeführer nicht nur ein Dienststellen-, sondern auch ein Standortwechsel verbunden sei (die Dienststelle werde von der Lutschounig-Kaserne in die Rohr-Kaserne verlegt), werde vom Beschwerdeführer zu dieser Personalmaßnahme nicht die Zustimmung erteilt. Außerdem entspreche der letzte Satz in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides nicht den Gegebenheiten, da der Beschwerdeführer nie seine Zustimmung zu dieser Versetzung erteilt habe und er seine Zustimmung zu dieser ausschließlich von seinem Verbleib im Dienststellenbereich des Dienststellenausschusses Lutschounig-Kaserne abhängig gemacht habe.In der dagegen erhobenen Berufung erklärte der Beschwerdeführer, daß er seit dem Jahre 1967 ununterbrochen Personalvertreter sei und auch gleichzeitig die Funktion des Obmannes des Dienststellenausschusses beim Kdo TelB 2 in der Lutschounig-Kaserne Villach ausübe. Der Schutz des Paragraph 27, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) für einen Personalvertreter sei ein absoluter. Da mit der im erstinstanzlichen Bescheid verfügten Versetzung für den Beschwerdeführer nicht nur ein Dienststellen-, sondern auch ein Standortwechsel verbunden sei (die Dienststelle werde von der Lutschounig-Kaserne in die Rohr-Kaserne verlegt), werde vom Beschwerdeführer zu dieser Personalmaßnahme nicht die Zustimmung erteilt. Außerdem entspreche der letzte Satz in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides nicht den Gegebenheiten, da der Beschwerdeführer nie seine Zustimmung zu dieser Versetzung erteilt habe und er seine Zustimmung zu dieser ausschließlich von seinem Verbleib im Dienststellenbereich des Dienststellenausschusses Lutschounig-Kaserne abhängig gemacht habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 27 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes als unberechtigt abgewiesen und die von der Dienstbehörde erster Instanz verfügte Versetzung zur WiVersSt/LWSR 73 mit Dienstverwendung in der Lutschounig-Kaserne bestätigt. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides folge aus der Definition des Begriffes "Dienststelle" im § 1 Abs. 4 PVG im Zusammenhalt mit der Vorschrift des § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes, daß sich der in § 27 Abs. 1 PVG normierte Dienstzuteilungs- und Versetzungsschutz auf den Dienststellenbegriff des PVG und nicht auf jenen des Organisations- oder Dienstrechtes beziehe. In der Lutschounig-Kaserne seien mehrere Dienststellen im Sinne des Organisations- und Dienstrechtes, für welche eine gemeinsame Personalvertretung bestehe, stationiert. Die mit dem erstinstanzlichen Bescheid verfügte Versetzung des Beschwerdeführers stelle keine Versetzung im Sinne des § 27 Abs. 1 PVG dar, weil sich durch diese dienstrechtliche Maßnahme eine Änderung des Dienstortes des Beschwerdeführers, nämlich "Lutschounig-Kaserne", nicht ergeben habe und der Beschwerdeführer sohin weiter die Funktion des Obmannes des Dienststellenausschusses Lutschounig-Kaserne ausüben könne. Da bei der verfügten Versetzung die Einwände des Beschwerdeführers dahin gehend beachtet worden seien, daß er weiterhin in der Lutschounig-Kaserne verbleibe und die "Einnahme" der neuen LW-Organisation im wichtigen dienstlichen Interesse gelegen sei, habe der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht stattgegeben werden können.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 im Zusammenhalt mit Paragraph 27, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes als unberechtigt abgewiesen und die von der Dienstbehörde erster Instanz verfügte Versetzung zur WiVersSt/LWSR 73 mit Dienstverwendung in der Lutschounig-Kaserne bestätigt. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides folge aus der Definition des Begriffes "Dienststelle" im Paragraph eins, Absatz 4, PVG im Zusammenhalt mit der Vorschrift des Paragraph 4, Absatz 3, dieses Gesetzes, daß sich der in Paragraph 27, Absatz eins, PVG normierte Dienstzuteilungs- und Versetzungsschutz auf den Dienststellenbegriff des PVG und nicht auf jenen des Organisations- oder Dienstrechtes beziehe. In der Lutschounig-Kaserne seien mehrere Dienststellen im Sinne des Organisations- und Dienstrechtes, für welche eine gemeinsame Personalvertretung bestehe, stationiert. Die mit dem erstinstanzlichen Bescheid verfügte Versetzung des Beschwerdeführers stelle keine Versetzung im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, PVG dar, weil sich durch diese dienstrechtliche Maßnahme eine Änderung des Dienstortes des Beschwerdeführers, nämlich "Lutschounig-Kaserne", nicht ergeben habe und der Beschwerdeführer sohin weiter die Funktion des Obmannes des Dienststellenausschusses Lutschounig-Kaserne ausüben könne. Da bei der verfügten Versetzung die Einwände des Beschwerdeführers dahin gehend beachtet worden seien, daß er weiterhin in der Lutschounig-Kaserne verbleibe und die "Einnahme" der neuen LW-Organisation im wichtigen dienstlichen Interesse gelegen sei, habe der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht stattgegeben werden können.
Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Unterbleiben einer Versetzung mangels Vorliegens seiner gemäß § 27 Abs. 1 PVG erforderlichen Zustimmung durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung als verletzt. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, daß aus seiner zur Versetzungsabsicht abgegebenen Erklärung klar zu ersehen sei, daß er seine Zustimmung dazu nicht erteilt habe. Die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte mit Einschränkung zugestimmt, sei daher aktenwidrig. Mit Rücksicht auf den völlig eindeutigen und klaren Wortlaut der Erklärung des Beschwerdeführers und weiters auch noch auf die darauf bezugnehmenden Berufungsausführungen müsse es als befremdend erscheinen, daß als Endergebnis eines zweiinstanzlichen Verwaltungsverfahrens eine dem einfachsten Sprachverständnis widersprechende Behauptung als die maßgebliche Entscheidungsgrundlage fungiere. Die belangte Behörde habe die Einwände des Beschwerdeführers nur dahin gehend beachtet, daß er weiterhin in der Lutschounig-Kaserne verbleibe. Damit habe sie aber den ausschlaggebenden Punkt seiner Einwände unbeachtet gelassen, daß er seine Funktion als Personalvertreter weiterhin ausüben möchte und dies nur möglich sei, wenn er weiterhin dem Bereich des Dienststellenausschusses Kdo TelB 2 zugeordnet bleibe. Die belangte Behörde habe hiezu weder positive noch negative Feststellungen getroffen und zur Frage, ob sich durch die Versetzung des Beschwerdeführers auch seine Zugehörigkeit zum Bereich des Dienststellenausschusses Kdo TelB 2 ändere, offenbar keine Erhebungen durchgeführt. Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird in der Beschwerde vorgebracht, daß der durch den angefochtenen Bescheid bestätigte erstinstanzliche Bescheid die Versetzung rückwirkend verfüge. Demgegenüber ergebe sich aus § 67 der Dienstpragmatik eindeutig, daß die Versetzung erst durch die Bescheiderlassung herbeigeführt bzw. geschaffen werde. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege daher hier eine rechtsgestaltende Bescheidart vor, welche vermöge des Wesens der gesetzlichen Regelung keine Rückwirkung haben könne. Der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig. Im vorliegenden Fall liege eine Versetzung auf den Dienstposten einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches des Dienststellenausschusses liege, dem der Beamte angehöre, vor. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer auf einen Dienstposten versetzt worden sei, welcher der Rohr-Kaserne zugeordnet sei. Der Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses, zu dem der Beschwerdeführer als Mitglied und Obmann gewählt worden sei, erstrecke sich jedoch nur auf die in der Lutschounig-Kaserne eingerichteten Dienststellen. Der neue Dienstposten liege somit außerhalb des Wirkungsbereiches bzw. er gehöre einer anderen Dienststelle im Sinne des § 4 Abs. 3 PVG an, nämlich einer, für die nicht der zusammengefaßte Dienststellenausschuß der Lutschounig-Kaserne zuständig sei, sondern derjenige der Rohr-Kaserne. Gemäß § 27 Abs. 1 PVG dürfe der Beschwerdeführer als Personalvertreter daher nur mit seinem Willen in dem von der Behörde beabsichtigten Sinn versetzt werden. Selbst unter der unrichtigen Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte seiner Versetzung mit der Einschränkung zugestimmt, daß sein Arbeitsplatz nach erfolgter Versetzung in der Lutschounig-Kaserne verbleibe, um weiterhin seine Funktion als Obmann des Dienststellenausschusses der Lutschounig-Kaserne ausüben zu können, liege zu der gegenständlichen Versetzung die Zustimmung des Beschwerdeführers nicht vor, da dieser Einschränkung nicht entsprochen werde. Im § 4 PVG sei geregelt, daß jede Personalvertretung für eine oder mehrere Dienststellen oder einen Teil einer Dienststelle zuständig sei. Das heiße, daß die Angehörigen dieser Dienststelle dem Wirkungsbereich der jeweiligen ihrer Dienststelle zugeordneten Personalvertretung unterstünden. Die Zugehörigkeit zu einer Personalvertretung richte sich daher nach der Zugehörigkeit zur Dienststelle. Anordnungen über den Ort, an dem die Dienstleistungen zu erledigen seien, hätten keine Bedeutung. Hätte der Beschwerdeführer selbst mit der Einschränkung dieser Versetzung zugestimmt, in der Lutschounig-Kaserne zu verbleiben, um weiter seine Personalvertreterfunktion ausüben zu können, so würde das erfordern, daß der Beschwerdeführer einer Dienststelle zugeordnet werde, die im Wirkungsbereich seines bisherigen Dienststellenausschusses in der Lutschounig-Kaserne liege. Ansonsten würde seine Mitgliedschaft und somit auch seine Tätigkeit bei diesem Dienststellenausschuß erlöschen und es wäre der Einschränkung nicht entsprochen. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer aber zum Referat "WiUO/Reise Geb." versetzt, welches dem Dienststellenausschußbereich Rohr-Kaserne unterliege. Sie habe daher selbst der von ihr angenommenen Zustimmungseinschränkung nicht Rechnung getragen.Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Unterbleiben einer Versetzung mangels Vorliegens seiner gemäß Paragraph 27, Absatz eins, PVG erforderlichen Zustimmung durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung als verletzt. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, daß aus seiner zur Versetzungsabsicht abgegebenen Erklärung klar zu ersehen sei, daß er seine Zustimmung dazu nicht erteilt habe. Die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte mit Einschränkung zugestimmt, sei daher aktenwidrig. Mit Rücksicht auf den völlig eindeutigen und klaren Wortlaut der Erklärung des Beschwerdeführers und weiters auch noch auf die darauf bezugnehmenden Berufungsausführungen müsse es als befremdend erscheinen, daß als Endergebnis eines zweiinstanzlichen Verwaltungsverfahrens eine dem einfachsten Sprachverständnis widersprechende Behauptung als die maßgebliche Entscheidungsgrundlage fungiere. Die belangte Behörde habe die Einwände des Beschwerdeführers nur dahin gehend beachtet, daß er weiterhin in der Lutschounig-Kaserne verbleibe. Damit habe sie aber den ausschlaggebenden Punkt seiner Einwände unbeachtet gelassen, daß er seine Funktion als Personalvertreter weiterhin ausüben möchte und dies nur möglich sei, wenn er weiterhin dem Bereich des Dienststellenausschusses Kdo TelB 2 zugeordnet bleibe. Die belangte Behörde habe hiezu weder positive noch negative Feststellungen getroffen und zur Frage, ob sich durch die Versetzung des Beschwerdeführers auch seine Zugehörigkeit zum Bereich des Dienststellenausschusses Kdo TelB 2 ändere, offenbar keine Erhebungen durchgeführt. Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird in der Beschwerde vorgebracht, daß der durch den angefochtenen Bescheid bestätigte erstinstanzliche Bescheid die Versetzung rückwirkend verfüge. Demgegenüber ergebe sich aus Paragraph 67, der Dienstpragmatik eindeutig, daß die Versetzung erst durch die Bescheiderlassung herbeigeführt bzw. geschaffen werde. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege daher hier eine rechtsgestaltende Bescheidart vor, welche vermöge des Wesens der gesetzlichen Regelung keine Rückwirkung haben könne. Der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig. Im vorliegenden Fall liege eine Versetzung auf den Dienstposten einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches des Dienststellenausschusses liege, dem der Beamte angehöre, vor. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer auf einen Dienstposten versetzt worden sei, welcher der Rohr-Kaserne zugeordnet sei. Der Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses, zu dem der Beschwerdeführer als Mitglied und Obmann gewählt worden sei, erstrecke sich jedoch nur auf die in der Lutschounig-Kaserne eingerichteten Dienststellen. Der neue Dienstposten liege somit außerhalb des Wirkungsbereiches bzw. er gehöre einer anderen Dienststelle im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, PVG an, nämlich einer, für die nicht der zusammengefaßte Dienststellenausschuß der Lutschounig-Kaserne zuständig sei, sondern derjenige der Rohr-Kaserne. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, PVG dürfe der Beschwerdeführer als Personalvertreter daher nur mit seinem Willen in dem von der Behörde beabsichtigten Sinn versetzt werden. Selbst unter der unrichtigen Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte seiner Versetzung mit der Einschränkung zugestimmt, daß sein Arbeitsplatz nach erfolgter Versetzung in der Lutschounig-Kaserne verbleibe, um weiterhin seine Funktion als Obmann des Dienststellenausschusses der Lutschounig-Kaserne ausüben zu können, liege zu der gegenständlichen Versetzung die Zustimmung des Beschwerdeführers nicht vor, da dieser Einschränkung nicht entsprochen werde. Im Paragraph 4, PVG sei geregelt, daß jede Personalvertretung für eine oder mehrere Dienststellen oder einen Teil einer Dienststelle zuständig sei. Das heiße, daß die Angehörigen dieser Dienststelle dem Wirkungsbereich der jeweiligen ihrer Dienststelle zugeordneten Personalvertretung unterstünden. Die Zugehörigkeit zu einer Personalvertretung richte sich daher nach der Zugehörigkeit zur Dienststelle. Anordnungen über den Ort, an dem die Dienstleistungen zu erledigen seien, hätten keine Bedeutung. Hätte der Beschwerdeführer selbst mit der Einschränkung dieser Versetzung zugestimmt, in der Lutschounig-Kaserne zu verbleiben, um weiter seine Personalvertreterfunktion ausüben zu können, so würde das erfordern, daß der Beschwerdeführer einer Dienststelle zugeordnet werde, die im Wirkungsbereich seines bisherigen Dienststellenausschusses in der Lutschounig-Kaserne liege. Ansonsten würde seine Mitgliedschaft und somit auch seine Tätigkeit bei diesem Dienststellenausschuß erlöschen und es wäre der Einschränkung nicht entsprochen. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer aber zum Referat "WiUO/Reise Geb." versetzt, welches dem Dienststellenausschußbereich Rohr-Kaserne unterliege. Sie habe daher selbst der von ihr angenommenen Zustimmungseinschränkung nicht Rechnung getragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 27 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, dürfen ein Personalvertreter und ein Mitglied des Wahlausschusses während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt werden. Gesetzliche Vorschriften über die Versetzung auf Grund eines Disziplinarverfahrens oder durch ein Dienstgericht bleiben unberührt. Nach § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes hat der zuständige Zentralausschuß nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse im Einvernehmen mit dem für den Zentralausschuß zuständigen Leiter der Zentralstelle zu bestimmen, für welche Dienststellen oder Dienststellenteile eine gemeinsame und für welche Dienststellen mehrere Personalvertretungen gebildet werden. Hiebei ist der Sitz der gemeinsamen Personalvertretung zu bestimmen. Entsprechend dem § 4 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gelten, wird für zwei oder mehrere Dienststellen (Dienststellenteile) eine gemeinsame Personalvertretung oder werden für eine Dienststelle mehrere Personalvertretungen gebildet, die zusammengefaßten beziehungsweise getrennten Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes als eine Dienststelle. Wer im Sinne dieses Bundesgesetzes als Leiter der zusammengefaßten Dienststelle (Dienststellenteile) gilt, hat der zuständige Zentralausschuß nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse im Einvernehmen mit dem für den Zentralausschuß zuständigen Leiter der Zentralstelle zu bestimmen.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, dürfen ein Personalvertreter und ein Mitglied des Wahlausschusses während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt werden. Gesetzliche Vorschriften über die Versetzung auf Grund eines Disziplinarverfahrens oder durch ein Dienstgericht bleiben unberührt. Nach Paragraph 4, Absatz 2, dieses Gesetzes hat der zuständige Zentralausschuß nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse im Einvernehmen mit dem für den Zentralausschuß zuständigen Leiter der Zentralstelle zu bestimmen, für welche Dienststellen oder Dienststellenteile eine gemeinsame und für welche Dienststellen mehrere Personalvertretungen gebildet werden. Hiebei ist der Sitz der gemeinsamen Personalvertretung zu bestimmen. Entsprechend dem Paragraph 4, Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gelten, wird für zwei oder mehrere Dienststellen (Dienststellenteile) eine gemeinsame Personalvertretung oder werden für eine Dienststelle mehrere Personalvertretungen gebildet, die zusammengefaßten beziehungsweise getrennten Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes als eine Dienststelle. Wer im Sinne dieses Bundesgesetzes als Leiter der zusammengefaßten Dienststelle (Dienststellenteile) gilt, hat der zuständige Zentralausschuß nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse im Einvernehmen mit dem für den Zentralausschuß zuständigen Leiter der Zentralstelle zu bestimmen.
Auf Grund des § 4 Abs. 2 und 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes wurden im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung in der Verordnung des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 26. September 1975 über die Zusammenfassung von Dienststellen und Dienststellenteilen zum Zwecke der Personalvertretung für die darin genannten Dienststellen (Dienststellenteile) gemeinsame Personalvertretungen gebildet und der Sitz sowie der Leiter der zusammengefaßten Dienststelle bestimmt.Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 2 und 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes wurden im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung in der Verordnung des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 26. September 1975 über die Zusammenfassung von Dienststellen und Dienststellenteilen zum Zwecke der Personalvertretung für die darin genannten Dienststellen (Dienststellenteile) gemeinsame Personalvertretungen gebildet und der Sitz sowie der Leiter der zusammengefaßten Dienststelle bestimmt.
Entsprechend dem Erlaß des Bundesministers für Landesverteidigung vom 31. Jänner 1979, Zl.30.901/4-5.7/79, ist das Landwehrstammregiment 73 in verschiedenen Kasernen, darunter in der Lutschounig-Kaserne in Villach und in der Rohr-Kaserne in Villach, disloziert. Deshalb wurden mit der hg. Verfügung vom 24. Oktober 1979 die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 36 Abs. 8 VwGG 1965 aufgefordert, eine schriftliche Äußerung dazu zu erstatten, bei welchem Dienststellenteil der Beschwerdeführer nach der angefochtenen Versetzung seinen Dienst zu versehen hat und in welcher Kaserne dieser Dienststellenteil tatsächlich untergebracht ist.Entsprechend dem Erlaß des Bundesministers für Landesverteidigung vom 31. Jänner 1979, Zl.30.901/4-5.7/79, ist das Landwehrstammregiment 73 in verschiedenen Kasernen, darunter in der Lutschounig-Kaserne in Villach und in der Rohr-Kaserne in Villach, disloziert. Deshalb wurden mit der hg. Verfügung vom 24. Oktober 1979 die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß Paragraph 36, Absatz 8, VwGG 1965 aufgefordert, eine schriftliche Äußerung dazu zu erstatten, bei welchem Dienststellenteil der Beschwerdeführer nach der angefochtenen Versetzung seinen Dienst zu versehen hat und in welcher Kaserne dieser Dienststellenteil tatsächlich untergebracht ist.
Die belangte Behörde erklärte in ihrer Stellungnahme vom 5. November 1979, daß der Beschwerdeführer nach der angefochtenen Versetzung seinen Dienst bei der Wirtschaftsversorgungsstelle des Landwehrstammregimentes 73 zu versehen habe. Dieser Dienststellenteil sei in der Lutschounig-Kaserne in Villach untergebracht.
Der Beschwerdeführer brachte in seiner schriftlichen Äußerung vom 14. November 1979 vor, es sei richtig, daß er nach wie vor tatsächlich in der Lutschounig-Kaserne Dienst verrichte. Daß es bei durchgeführter Versetzung dabei bleibe, sei jedoch zumindest nicht gesichert. Im Zuge der Umbildung der Verwaltungsstelle Villach in die Wirtschaftsversorgungsstelle des Landwehrstammregimentes 73 sei das Referat "Gebühren", zu dem das Sachgebiet des Beschwerdeführers "Reisegebühren" gehöre, von der Lutschounig-Kaserne in die Rohr-Kaserne verlegt worden; lediglich das Referat "Bekleidung" sei in der Lutschounig-Kaserne belassen worden. Aufgrund des Einspruches des Beschwerdeführers gegen die beabsichtigte Versetzung im Hinblick auf seine Personalvertretungsfunktion habe er die Möglichkeit erhalten, trotzdem weiter in der Lutschounig-Kaserne den Dienst zu versehen. Für den Beschwerdeführer sei bisher keine rechtliche Gewähr dafür ersichtlich, daß es nach durchgeführter Versetzung bei dieser Situation bleibe. Die Behörde könne den Standpunkt vertreten, die Dienststelle des Beschwerdeführers sei in der Rohr-Kaserne gelegen und er habe auch dort Dienst zu verrichten. Auch bei Gestattung der Dienstverrichtung in der Lutschounig-Kaserne über den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung hinaus könne seitens der Behörde jederzeit geltend gemacht werden, es handle sich um eine bloß faktische Maßnahme, die jederzeit widerruflich sei. Dem Widerruf der faktischen Ausnahmegenehnigung könne als der bloßen Herstellung des Normalzustandes, daß der Beamte an seiner Dienststelle und nicht außerhalb davon Dienst zu versehen habe, der Charakter einer Versetzung abgesprochen werden. Soll somit der Versetzungsschutz für eine solche Vorgangsweise nicht überhaupt aufgehoben werden, so müsse er jetzt zum Tragen kommen. Darüber hinaus sei von wesentlicher Bedeutung, daß die bloß tatsächliche Genehmigung einer weiteren Dienstausübung in der Lutschounig-Kaserne nicht dazu ausreichen könne, den Beschwerdeführer weiterhin für die Personalvertretung in diesem Bereich zu legitimieren. Diese Lösung versage daher gerade für jenen Zweck, für den sie auch nach Angaben der belangten Behörde gedacht sei.
Aus diesen Stellungnahmen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergibt sich übereinstimmend, daß zumindest ein Teil der Wirtschaftsversorgungsstelle des Landwehrstammregimentes 73, zu der der Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 3 der Dienstpragmatik versetzt wurde, und zwar das Referat "Bekleidung", in der Lutschounig-Kaserne "belassen" wurde und der Beschwerdeführer dort auch noch nach der Versetzung seinen Dienst zu versehen hat.Aus diesen Stellungnahmen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergibt sich übereinstimmend, daß zumindest ein Teil der Wirtschaftsversorgungsstelle des Landwehrstammregimentes 73, zu der der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz 3, der Dienstpragmatik versetzt wurde, und zwar das Referat "Bekleidung", in der Lutschounig-Kaserne "belassen" wurde und der Beschwerdeführer dort auch noch nach der Versetzung seinen Dienst zu versehen hat.
Nach den Punkt 79 der bereits zitierten Verordnung des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 26. September 1975 wurde für "die in der Lutschounig-Kaserne in Villach untergebrachten Dienststellen" (nach der Präambel dieser Verordnung auch Dienststellenteile) eine gemeinsame Personalvertretung bestimmt. Der in dieser Verordnung verwendete Begriff "untergebracht" ist nach dem Sprachgebrauch örtlich oder räumlich zu verstehen und nicht organisatorisch. Wenn daher derjenige zur Wirtschaftsversorgungsstelle, zu der der Beschwerdeführer versetzt wurde, gehörige Dienststellenteil, bei dem der Beschwerdeführer tatsächlich Dienst verrichtet, seinen Sitz in der Lutschounig-Kaserne hat, dann ist dieser Dienststellenteil dort untergebracht und es wurde für ihn auch die für diese Kaserne gewählte Personalvertretung als solche bestimmt. Somit handelt es sich bei der ebenfalls in der Lutschounig-Kaserne untergebrachten Dienststelle, der der Beschwerdeführer vor seiner Versetzung angehörte, und derjenigen, zu der er versetzt wurde, um eine einzige im Sinne des § 4 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes. Aus diesem Grund kann der im § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes für den Beschwerdeführer als Personalvertreter normierte Versetzungsschutz in der vorliegenden Angelegenheit nicht verletzt worden sein. Die Voraussetzung dieser Bestimmung besteht nämlich darin, daß die Versetzung oder die Dienstzuteilung zu einer ANDEREN Dienststelle erfolgt. Mangels dieser Tatbestandsmäßigkeit im vorliegenden Fall wäre es daher auch nicht erforderlich gewesen, die Zustimmung des Beschwerdeführers zu der gegenständlichen Maßnahme einzuholen. Der Beschwerdeführer wird nämlich dadurch in der Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter der in der Lutschounig-Kaserne in Villach untergebrachten Dienststellen (Dienststellenteile) nicht behindert. Wenn es aber einer Befragung des Beschwerdeführers im Sinne des § 27 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes nicht bedurft hat, dann ist eine rechtliche Auseinandersetzung darüber, ob die Zustimmung beschränkt oder unbeschränkt gegeben wurde, nicht erforderlich. Die vom Beschwerdeführer in dieser Richtung gemachten Ausführungen gehen daher ins Leere. Aber auch die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung des im § 27 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes normierten Versetzungsschutzes erweisen sich angesichts der aufgezeigten Überlegungen als nicht stichhältig.Nach den Punkt 79 der bereits zitierten Verordnung des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom 26. September 1975 wurde für "die in der Lutschounig-Kaserne in Villach untergebrachten Dienststellen" (nach der Präambel dieser Verordnung auch Dienststellenteile) eine gemeinsame Personalvertretung bestimmt. Der in dieser Verordnung verwendete Begriff "untergebracht" ist nach dem Sprachgebrauch örtlich oder räumlich zu verstehen und nicht organisatorisch. Wenn daher derjenige zur Wirtschaftsversorgungsstelle, zu der der Beschwerdeführer versetzt wurde, gehörige Dienststellenteil, bei dem der Beschwerdeführer tatsächlich Dienst verrichtet, seinen Sitz in der Lutschounig-Kaserne hat, dann ist dieser Dienststellenteil dort untergebracht und es wurde für ihn auch die für diese Kaserne gewählte Personalvertretung als solche bestimmt. Somit handelt es sich bei der ebenfalls in der Lutschounig-Kaserne untergebrachten Dienststelle, der der Beschwerdeführer vor seiner Versetzung angehörte, und derjenigen, zu der er versetzt wurde, um eine einzige im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes. Aus diesem Grund kann der im Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes für den Beschwerdeführer als Personalvertreter normierte Versetzungsschutz in der vorliegenden Angelegenheit nicht verletzt worden sein. Die Voraussetzung dieser Bestimmung besteht nämlich darin, daß die Versetzung oder die Dienstzuteilung zu einer ANDEREN Dienststelle erfolgt. Mangels dieser Tatbestandsmäßigkeit im vorliegenden Fall wäre es daher auch nicht erforderlich gewesen, die Zustimmung des Beschwerdeführers zu der gegenständlichen Maßnahme einzuholen. Der Beschwerdeführer wird nämlich dadurch in der Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter der in der Lutschounig-Kaserne in Villach untergebrachten Dienststellen (Dienststellenteile) nicht behindert. Wenn es aber einer Befragung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes nicht bedurft hat, dann ist eine rechtliche Auseinandersetzung darüber, ob die Zustimmung beschränkt oder unbeschränkt gegeben wurde, nicht erforderlich. Die vom Beschwerdeführer in dieser Richtung gemachten Ausführungen gehen daher ins Leere. Aber auch die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung des im Paragraph 27, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes normierten Versetzungsschutzes erweisen sich angesichts der aufgezeigten Überlegungen als nicht stichhältig.
Den ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, daß jede dienstliche Maßnahme, die zur Folge hat, daß der Beschwerdeführer seinen Dienst nicht mehr in der Lutschounig-Kaserne verrichten kann, rechtlich als eine im Sinne des § 27 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes unzulässige Maßnahme zu qualifzieren ist, auf die sich der Schutz dieser Bestimmung bezieht. Insofern sind die Begriffe "Versetzung bzw. versetzt" im § 67 der Dienstpragmatik und im § 27 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes nicht identisch. Der bloße Dienstauftrag, bei einem anderen Teil einer Dienststelle Dienst zu verrichten, ist bei einem Personalvertreter dann eine Versetzung gemäß § 27 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, wenn für diesen Dienststellenteil eine andere Personalvertretung zuständig ist.Den ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, daß jede dienstliche Maßnahme, die zur Folge hat, daß der Beschwerdeführer seinen Dienst nicht mehr in der Lutschounig-Kaserne verrichten kann, rechtlich als eine im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes unzulässige Maßnahme zu qualifzieren ist, auf die sich der Schutz dieser Bestimmung bezieht. Insofern sind die Begriffe "Versetzung bzw. versetzt" im Paragraph 67, der Dienstpragmatik und im Paragraph 27, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes nicht identisch. Der bloße Dienstauftrag, bei einem anderen Teil einer Dienststelle Dienst zu verrichten, ist bei einem Personalvertreter dann eine Versetzung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, wenn für diesen Dienststellenteil eine andere Personalvertretung zuständig ist.
Der Beschwerde konnte jedoch ein teilweiser Erfolg hinsichtlich der geltend gemachten Rüge, der rückwirkende Ausspruch der Versetzung sei rechtswidrig, nicht versagt bleiben. Die Versetzung eines Beamten ist ein rechtsbegründender Verwaltungsakt. Solchen Verwaltungsakten kommt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, rückwirkende Kraft nicht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1969, Zlen. 390, 693/68, auf das unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung BGBl. Nr. 45/1965 hingewiesen wird). Die Dienstpragmatik enthält keine diesbezügliche Bestimmung. Daher muß eine Versetzung, die mit Wirkung von einem Tag verfügt wurde, der vor dem Tag der Zustellung dieses Bescheides liegt, als eine rückwirkende und insoweit rechtswidrige Ernennung angesehen werden. Der erstinstanzliche Ernennungsbescheid vom 6. Februar 1979 wurde dem Beschwerdeführer jedenfalls nach dem 1. Jänner 1979 zugestellt und damit erlassen. Insoweit dessen Ausspruch "mit Wirkung vom 1. Jänner 1979" mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt wurde, ist dieser inhaltlich rechtswidrig und gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 deswegen aufzuheben.Der Beschwerde konnte jedoch ein teilweiser Erfolg hinsichtlich der geltend gemachten Rüge, der rückwirkende Ausspruch der Versetzung sei rechtswidrig, nicht versagt bleiben. Die Versetzung eines Beamten ist ein rechtsbegründender Verwaltungsakt. Solchen Verwaltungsakten kommt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, rückwirkende Kraft nicht zu vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1969, Zlen. 390, 693/68, auf das unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der hg. Geschäftsordnung Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965, hingewiesen wird). Die Dienstpragmatik enthält keine diesbezügliche Bestimmung. Daher muß eine Versetzung, die mit Wirkung von einem Tag verfügt wurde, der vor dem Tag der Zustellung dieses Bescheides liegt, als eine rückwirkende und insoweit rechtswidrige Ernennung angesehen werden. Der erstinstanzliche Ernennungsbescheid vom 6. Februar 1979 wurde dem Beschwerdeführer jedenfalls nach dem 1. Jänner 1979 zugestellt und damit erlassen. Insoweit dessen Ausspruch "mit Wirkung vom 1. Jänner 1979" mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt wurde, ist dieser inhaltlich rechtswidrig und gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 deswegen aufzuheben.
Im übrigen war jedoch die Beschwerde aus den dargelegten Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Im übrigen war jedoch die Beschwerde aus den dargelegten Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Im Hinblick darauf, daß über die Beschwerde in der Sache selbst erkannt wurde, war über den gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht mehr zu entscheiden.
Der Kostenzuspruch stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965, insbesondere auf dessen § 50, im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.Der Kostenzuspruch stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965, insbesondere auf dessen Paragraph 50,, im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542.
Wien, am 26. November 1979