Verwaltungsgerichtshof
26.11.1979
1971/79
Der bloße Dienstauftrag, bei einem anderen Teil einer Dienststelle Dienst zu verrichten, ist bei einem Personalvertreter dann eine unzulässige Maßnahme im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, wenn für diesen Dienststellenteil eine andere Personalvertretung zuständig ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
1972/79