Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1979

Geschäftszahl

1971/79

Rechtssatz

Der bloße Dienstauftrag, bei einem anderen Teil einer Dienststelle Dienst zu verrichten, ist bei einem Personalvertreter dann eine unzulässige Maßnahme im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, wenn für diesen Dienststellenteil eine andere Personalvertretung zuständig ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

1972/79