Nur Mängel in der Sachverhaltsfeststellung geben der Berufungsbehörde die Möglichkeit, von der Bestimmung des § 66 Abs 2 AVG 1950 Gebrauch zu machen, auch erscheint eine Wiederholung einer mündlichen Verhandlung mit den Parteien, soferne sie nicht unvermeidlich ist, aus der Erwägung unzulässig, weil dadurch einer gemäß § 42 AVG präkludierten Partei die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen wieder eröffnet wird, wodurch ihr eine verfahrensrechtliche Besserstellung zuteil wird, auf die sie zufolge der eingetretenen Präklusionsfolgen keinen Anspruch erheben kann (Hinweis E 19.6.1956, 555/54, E 26.10.1961, 172/61 u E 9.1.1963, 23/61; Wasserrecht).Nur Mängel in der Sachverhaltsfeststellung geben der Berufungsbehörde die Möglichkeit, von der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 Gebrauch zu machen, auch erscheint eine Wiederholung einer mündlichen Verhandlung mit den Parteien, soferne sie nicht unvermeidlich ist, aus der Erwägung unzulässig, weil dadurch einer gemäß Paragraph 42, AVG präkludierten Partei die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen wieder eröffnet wird, wodurch ihr eine verfahrensrechtliche Besserstellung zuteil wird, auf die sie zufolge der eingetretenen Präklusionsfolgen keinen Anspruch erheben kann (Hinweis E 19.6.1956, 555/54, E 26.10.1961, 172/61 u E 9.1.1963, 23/61; Wasserrecht).