Die unvollständige Zitierung der angewandten Verwaltungsvorschrift (§ 14 Abs 3, 3.Rechtsregel PrG statt § 14 Abs 1 in Verbindung mit § 14 Abs 3, 3.Rechtsregel PrG) im Spruch stellt keine Rechtswidrigkeit dar, wenn aus der Verwendung des Wortlautes des § 14 Abs 1 PrG zur Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat und der angewandten Strafnorm (§ 15 Abs 1 PrG) im Zusammenhalt mit der Begründung eindeutig hervorgeht, dass dem Bfr die Übertretung der Preistreiberei nach § 14 Abs 1 in Verbindung mit Abs 3,Die unvollständige Zitierung der angewandten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 14, Absatz 3, 3 Punkt R, e, c, h, t, s, r, e, g, e, l, PrG statt Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 3, 3 Punkt R, e, c, h, t, s, r, e, g, e, l, PrG) im Spruch stellt keine Rechtswidrigkeit dar, wenn aus der Verwendung des Wortlautes des Paragraph 14, Absatz eins, PrG zur Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat und der angewandten Strafnorm (Paragraph 15, Absatz eins, PrG) im Zusammenhalt mit der Begründung eindeutig hervorgeht, dass dem Bfr die Übertretung der Preistreiberei nach Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3,,
3. Rechtsregel PrG zur Last gelegt wurde (Hinweis E 23.4.1968, 1858/67; Rs1).