Der Bescheid eines Versicherungsträgers, mit dem die Anwendung des § 101 ASVG aus dem Grund abgelehnt wird, weil ein rechtskräftiges gerichtliches Leistungsurteil vorliegt, betrifft eine Verwaltungssache. Gegen einen solchen Bescheid steht daher gem § 412 ASVG der Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann offen.Der Bescheid eines Versicherungsträgers, mit dem die Anwendung des Paragraph 101, ASVG aus dem Grund abgelehnt wird, weil ein rechtskräftiges gerichtliches Leistungsurteil vorliegt, betrifft eine Verwaltungssache. Gegen einen solchen Bescheid steht daher gem Paragraph 412, ASVG der Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann offen.