Ein gem § 6 der Verordnung über die Neuregelung des österr. Berufsbeamtentums aus politischen Gründen in den Ruhestand versetzter öffentlich-rechtlich Bediensteter der Stadt Wien, kann gem § 137 Abs 2 der DO für die Beamten der Stadt Wien nur dann nochmals in den Ruhestand versetzt werden, wenn er vorher gem § 137 Abs 1 leg cit wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist.Ein gem Paragraph 6, der Verordnung über die Neuregelung des österr. Berufsbeamtentums aus politischen Gründen in den Ruhestand versetzter öffentlich-rechtlich Bediensteter der Stadt Wien, kann gem Paragraph 137, Absatz 2, der DO für die Beamten der Stadt Wien nur dann nochmals in den Ruhestand versetzt werden, wenn er vorher gem Paragraph 137, Absatz eins, leg cit wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist.