Verwaltungsgerichtshof
19.09.1979
0242/79
GRS wie 0406/48 E 12. Juli 1950 RS 2
Die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde muss grundsätzlich auch auf solchen Rechtsgebieten anerkannt werden, für welche die Vorschriften des AVG oder andere Gesetze, die das Wort "Entscheidungspflicht" gebrauchen, nicht gelten. Die Berechtigung zur Säumnisbeschwerde steht aber nur dem zu, der am Verfahren als Partei, d.h. vermöge eines Rechtes oder rechtlichen Interesses beteiligt ist.