Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1979

Geschäftszahl

0242/79

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0406/48 E 12. Juli 1950 RS 2

Stammrechtssatz

Die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde muss grundsätzlich auch auf solchen Rechtsgebieten anerkannt werden, für welche die Vorschriften des AVG oder andere Gesetze, die das Wort "Entscheidungspflicht" gebrauchen, nicht gelten. Die Berechtigung zur Säumnisbeschwerde steht aber nur dem zu, der am Verfahren als Partei, d.h. vermöge eines Rechtes oder rechtlichen Interesses beteiligt ist.