Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben für das Produkt "D" gemäß § 9 Abs. 3 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86 (LMG 1975), ab, und untersagte gemäß § 18 Abs. 2 LMG 1975 das Inverkehrbringen dieser Ware als Verzehrprodukt. Begründend führte die belangte Behörde, von der Wiedergabe von Gesetzesstellen abgesehen, aus, die beschwerdeführende Partei habe mit dem am 30. Juni 1978 eingelangten Schreiben das im Spruch genannte Produkt als Verzehrprodukt angemeldet und gleichzeitig nach § 9 LMG 1975 einen Antrag auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben gestellt. Dem Schreiben seien Warenmuster beigelegt worden. Eine Zulassung der aufscheinenden gesundheitsbezogenen Angaben komme nicht in Betracht, da diese Angaben mit dem Schutz des Verbrauchers vor Täuschung nicht vereinbar seien. Sie seien nämlich geeignet, im Käufer der Ware eine falsche Vorstellung über den wahren Wert zu erwecken. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen. Da gemäß § 18 Abs. 2 LMG 1975 ein Verzehrprodukt allen lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu entsprechen habe und das gegenständliche Produkt verbotene gesundheitsbezogene Angaben aufweise, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben für das Produkt "D" gemäß Paragraph 9, Absatz 3, des Lebensmittelgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt , Nr. 86 (LMG 1975), ab, und untersagte gemäß Paragraph 18, Absatz 2, LMG 1975 das Inverkehrbringen dieser Ware als Verzehrprodukt. Begründend führte die belangte Behörde, von der Wiedergabe von Gesetzesstellen abgesehen, aus, die beschwerdeführende Partei habe mit dem am 30. Juni 1978 eingelangten Schreiben das im Spruch genannte Produkt als Verzehrprodukt angemeldet und gleichzeitig nach Paragraph 9, LMG 1975 einen Antrag auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben gestellt. Dem Schreiben seien Warenmuster beigelegt worden. Eine Zulassung der aufscheinenden gesundheitsbezogenen Angaben komme nicht in Betracht, da diese Angaben mit dem Schutz des Verbrauchers vor Täuschung nicht vereinbar seien. Sie seien nämlich geeignet, im Käufer der Ware eine falsche Vorstellung über den wahren Wert zu erwecken. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen. Da gemäß Paragraph 18, Absatz 2, LMG 1975 ein Verzehrprodukt allen lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu entsprechen habe und das gegenständliche Produkt verbotene gesundheitsbezogene Angaben aufweise, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch diesen Bescheid in ihren Rechten auf Nichtuntersagung, auf Erteilung von Bewilligungen nach § 9 Abs. 3 LMG 1975 und auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften, insbesondere auf Gewährung von Parteiengehör und auf ausreichende Bescheidbegründung verletzt; sie beantragt den in Beschwerde gezogenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch diesen Bescheid in ihren Rechten auf Nichtuntersagung, auf Erteilung von Bewilligungen nach Paragraph 9, Absatz 3, LMG 1975 und auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften, insbesondere auf Gewährung von Parteiengehör und auf ausreichende Bescheidbegründung verletzt; sie beantragt den in Beschwerde gezogenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Als Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, macht die beschwerdeführende Partei geltend, die belangte Behörde habe insbesondere deshalb kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weil sie der beschwerdeführenden Partei Parteiengehör nicht gewährt habe, obwohl Amtssachverständige (insbesondere eine bei der belangten Behörde nach der beschwerdeführenden Partei unbekannten, Gesichtspunkten eingerichtete "Kommission") befragt worden seien. Es fehle jegliche Begründung sowohl im Hinblick auf § 18 Abs. 2 LMG 1975 als auch im Hinblick auf § 9 Abs. 3 LMG 1975. Eine rationale Nachprüfung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof sei im Hinblick auf die mangelhafte Begründung nicht möglich. Es liege in Wahrheit überhaupt keine Begründung vor.Als Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, macht die beschwerdeführende Partei geltend, die belangte Behörde habe insbesondere deshalb kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weil sie der beschwerdeführenden Partei Parteiengehör nicht gewährt habe, obwohl Amtssachverständige (insbesondere eine bei der belangten Behörde nach der beschwerdeführenden Partei unbekannten, Gesichtspunkten eingerichtete "Kommission") befragt worden seien. Es fehle jegliche Begründung sowohl im Hinblick auf Paragraph 18, Absatz 2, LMG 1975 als auch im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz 3, LMG 1975. Eine rationale Nachprüfung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof sei im Hinblick auf die mangelhafte Begründung nicht möglich. Es liege in Wahrheit überhaupt keine Begründung vor.
Nach der Anordnung des § 58 Abs. 2 AVG 1950 sind Bescheide, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, zu begründen. Gemäß dem § 60 AVG 1950 sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Nach der Anordnung des Paragraph 58, Absatz 2, AVG 1950 sind Bescheide, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, zu begründen. Gemäß dem Paragraph 60, AVG 1950 sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Ein wesentlicher und unentbehrlicher Bestandteil der Begründung eines Bescheides besteht daher in der Feststellung der entscheidungswesentlichen Tatsachen. Gemäß § 56 AVG 1950 hat nämlich der Erlassung eines Bescheides, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Vorschriften der §§ 37 und 39 voranzugehen. In der Begründung des bekämpften Bescheides wird zwar von "aufscheinenden gesundheitsbezogenen Angaben" gesprochen und mit dem Verbot dieser gesundheitsbezogenen Angaben die Untersagung des Inverkehrbringens der Ware als Verzehrprodukt gemäß § 18 Abs. 2 LMG 1975 begründet, ohne daß jedoch die Angaben, von denen die belangte Behörde annahm, sie seien verbotene gesundheitsbezogene Angaben, festgestellt würden. Bei diesem maßgebenden Sachverhalt handelt es sich jedoch nicht um einen solchen, der von vornherein klar gegeben wäre, zumal die belangte Behörde auch nicht festgestellt hat, welchen Inhalt jene Angaben haben, deren Zulassung als gesundheitsbezogene Angaben die beschwerdeführende Partei gemäß § 9 Abs. 3 LMG 1975 beantragt habe.Ein wesentlicher und unentbehrlicher Bestandteil der Begründung eines Bescheides besteht daher in der Feststellung der entscheidungswesentlichen Tatsachen. Gemäß Paragraph 56, AVG 1950 hat nämlich der Erlassung eines Bescheides, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Vorschriften der Paragraphen 37 und 39 voranzugehen. In der Begründung des bekämpften Bescheides wird zwar von "aufscheinenden gesundheitsbezogenen Angaben" gesprochen und mit dem Verbot dieser gesundheitsbezogenen Angaben die Untersagung des Inverkehrbringens der Ware als Verzehrprodukt gemäß Paragraph 18, Absatz 2, LMG 1975 begründet, ohne daß jedoch die Angaben, von denen die belangte Behörde annahm, sie seien verbotene gesundheitsbezogene Angaben, festgestellt würden. Bei diesem maßgebenden Sachverhalt handelt es sich jedoch nicht um einen solchen, der von vornherein klar gegeben wäre, zumal die belangte Behörde auch nicht festgestellt hat, welchen Inhalt jene Angaben haben, deren Zulassung als gesundheitsbezogene Angaben die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 9, Absatz 3, LMG 1975 beantragt habe.
Der bekämpfte Bescheid leidet daher schon deshalb an einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt, nämlich hinsichtlich der Feststellung jener Angaben, die die beschwerdeführende Partei als gesundheitsbezogene Angaben zuzulassen beantragt hat, und jener Angaben, von denen die belangte Behörde vermeint, daß sie einen verbotenen, gesundheitsbezogenen Inhalt aufwiesen, einer Ergänzung bedarf.
Der Vorschrift des § 60 AVG 1950 entspricht aber auch jener Bescheid nicht, der sich damit begnügt, auszusprechen, welche Schlußfolgerungen die Behörde aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens gezogen hat, aber eine Angabe darüber unterläßt, auf welche Verfahrensergebnisse die Behörde ihre Annahme stützen zu können glaubte und welche Erwägungen für ihre Schlußfolgerungen maßgebend waren (Erkenntnis vom 9. Februar 1938, A 718/37, in Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, 8. Auflage, erster Halbband, Seite 892). Daraus, daß freie Beweiswürdigung nicht mit Willkür gleichbedeutend ist, ergibt sich die unabdingbare Pflicht der Behörde, in ihrer Entscheidung die Erwägungen, von denen sie sich bei der Beweiswürdigung leiten ließ, zu begründen. Eine solche Begründung besteht in der Aufdeckung der Gedankengänge und Eindrücke, die maßgebend waren, daß eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten wurde (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1952, Slg. N. F. Nr. 2411/A, und vom 24. April 1970, Zl. 1359/69).Der Vorschrift des Paragraph 60, AVG 1950 entspricht aber auch jener Bescheid nicht, der sich damit begnügt, auszusprechen, welche Schlußfolgerungen die Behörde aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens gezogen hat, aber eine Angabe darüber unterläßt, auf welche Verfahrensergebnisse die Behörde ihre Annahme stützen zu können glaubte und welche Erwägungen für ihre Schlußfolgerungen maßgebend waren (Erkenntnis vom 9. Februar 1938, A 718/37, in Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, 8. Auflage, erster Halbband, Seite 892). Daraus, daß freie Beweiswürdigung nicht mit Willkür gleichbedeutend ist, ergibt sich die unabdingbare Pflicht der Behörde, in ihrer Entscheidung die Erwägungen, von denen sie sich bei der Beweiswürdigung leiten ließ, zu begründen. Eine solche Begründung besteht in der Aufdeckung der Gedankengänge und Eindrücke, die maßgebend waren, daß eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten wurde (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1952, Slg. N. F. Nr. 2411/A, und vom 24. April 1970, Zl. 1359/69).
Im bekämpften Bescheid hat nun die belangte Behörde nicht zu erkennen gegeben, auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse oder welcher Gedankengänge sie zu dem Ergebnis gelange, die - nicht näher bezeichneten - Angaben seien gesundheitsbezogen und überdies geeignet, im Käufer der Ware eine falsche Vorstellung über deren wahren Wert zu erwecken.
Aus den Akten der belangten Behörde ist schließlich ersichtlich, daß von dieser eine mündliche gutachtliche Äußerung der Vertreter der Sektionen II und III sowie des Vertreters der BALMU Wien eingeholt wurde, entsprechend deren Ergebnis der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen wurde. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1950 ist den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Diese Bestimmung hat die belangte Behörde hinsichtlich der erwähnten gutachtlichen Äußerungen nicht beachtet. Dadurch hat sie auch Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.Aus den Akten der belangten Behörde ist schließlich ersichtlich, daß von dieser eine mündliche gutachtliche Äußerung der Vertreter der Sektionen römisch zwei und römisch drei sowie des Vertreters der BALMU Wien eingeholt wurde, entsprechend deren Ergebnis der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen wurde. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 ist den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Diese Bestimmung hat die belangte Behörde hinsichtlich der erwähnten gutachtlichen Äußerungen nicht beachtet. Dadurch hat sie auch Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Die belangte Behörde hat daher durch Verletzung der Begründungspflicht und Verletzung des Parteiengehörs den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, was zur Aufhebung des Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 führen mußte.Die belangte Behörde hat daher durch Verletzung der Begründungspflicht und Verletzung des Parteiengehörs den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, was zur Aufhebung des Bescheides gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und 3 VwGG 1965 führen mußte.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Danach gebührt weder Ersatz der Stempel für die zweite Ausfertigung des bekämpften Bescheides noch gesonderter Ersatz des Portos für den Beschwerdeschriftsatz.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 542. Danach gebührt weder Ersatz der Stempel für die zweite Ausfertigung des bekämpften Bescheides noch gesonderter Ersatz des Portos für den Beschwerdeschriftsatz.
Wien, am 8. Mai 1979