Verwaltungsgerichtshof
08.05.1979
2305/78
GRS wie 1434/78 E 27. Februar 1979 VwSlg 9778 A/1979 RS 4
Die Begründung (eines Straferkenntnisses) hat in der Feststellung des wesentlichen Sacherhaltes, in der Mitteilung der für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und in der Beurteilung der Rechtsfrage zu bestehen.