Ausführungen in Hinsicht auf die Würdigung von Sachverständigengutachten und die Mitwirkungspflicht der Partei bezüglich der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (Hinweis E 17.9.1968, 0398/67, VwSlg 7411 A/1968).
Ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung besteht nicht.
Bei Durchführung des Sachverständigenbeweises besteht für die Behörde keine Verpflichtung, einen Facharzt überhaupt oder einen bestimmten Facharzt beizuziehen.