Bei der Beurteilung, ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, liegt das Hauptgewicht auf den Merkmalen des ersten Satzes des § 77 Abs 2 GewO 1973. Einzubeziehen in die Beurteilung nach dem ersten Satz sind jene Bestimmungen der für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften, durch die die Ordnung der Flächennutzung festgelegt wird, insbesondere die (nach diesen Vorschriften) zulässigen Immissionen gewerblicher Betriebsanlagen geregelt werden. Die Gewerbebehörde wird durch den ersten Satz des § 77 Abs 2 GewO 1973 zu einer Bedachtnahme auf andere Interessen als die im § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1973 genannten nicht ermächtigt.Bei der Beurteilung, ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, liegt das Hauptgewicht auf den Merkmalen des ersten Satzes des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973. Einzubeziehen in die Beurteilung nach dem ersten Satz sind jene Bestimmungen der für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften, durch die die Ordnung der Flächennutzung festgelegt wird, insbesondere die (nach diesen Vorschriften) zulässigen Immissionen gewerblicher Betriebsanlagen geregelt werden. Die Gewerbebehörde wird durch den ersten Satz des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 zu einer Bedachtnahme auf andere Interessen als die im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1973 genannten nicht ermächtigt.