Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1981

Geschäftszahl

1832/78

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Lautstärke einer Maschine die von der genehmigten Betriebsanlage entwickelte Lautstärke gegebenenfalls nicht überschreitet, entbindet nicht von der Genehmigungspflicht. Wie sich dieser Umstand auf die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit gemäß Paragraph 77, GewO 1973 auswirkt, ist im Genehmigungsverfahren zu prüfen.