Verwaltungsgerichtshof
18.09.1981
1832/78
Der Umstand, daß die Lautstärke einer Maschine die von der genehmigten Betriebsanlage entwickelte Lautstärke gegebenenfalls nicht überschreitet, entbindet nicht von der Genehmigungspflicht. Wie sich dieser Umstand auf die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit gemäß Paragraph 77, GewO 1973 auswirkt, ist im Genehmigungsverfahren zu prüfen.