Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1981

Geschäftszahl

1832/78

Rechtssatz

Es widerspricht nicht den verfahrensrechtlichen Grundsätzen, wenn die Behörde durch Amtssachverständige mittelbar Beweisaufnahmen durchführen läßt (Paragraph 55, Absatz eins, AVG). Hiebei ist - außer Fall einer mündlichen Verhandlung - die Zuziehung der Beteiligten nicht vorgeschrieben. Die Behörde ist lediglich verhalten, den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, was im Beschwerdefall geschah (Hinweis E 27.11.1948, VwSlg 593 A/1948 und E 29.6.1960, VwSlg 5331 A/1960).