Fehlen die nach der angemeldeten Produktkategorie vom Gesetz (§ 17 Abs 1, § 18 Abs 2 LMG 1975) geforderten Eigenschaften, so ist mit Untersagung (nicht mit Zurückweisung) ohne Rücksicht darauf vorzugehen, ob die tatsächlichen Eigenschaften der angemeldeten Ware eine Unterstellung unter eine andere Produktkategorie zuließen oder ob es sich überhaupt um keine dem LMG 1975 unterliegende Ware handelt (Hinweis E 13.3.1979, 2327/77).Fehlen die nach der angemeldeten Produktkategorie vom Gesetz (Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 2, LMG 1975) geforderten Eigenschaften, so ist mit Untersagung (nicht mit Zurückweisung) ohne Rücksicht darauf vorzugehen, ob die tatsächlichen Eigenschaften der angemeldeten Ware eine Unterstellung unter eine andere Produktkategorie zuließen oder ob es sich überhaupt um keine dem LMG 1975 unterliegende Ware handelt (Hinweis E 13.3.1979, 2327/77).