Verwaltungsgerichtshof
13.03.1979
1829/78
Eine Forderung, der Anmeldende habe eine Erklärung abzugeben, keine sonstigen Anpreisungen wie Packzettel oder Werbeankündigungen zu verwenden, ist in dieser Form durch das Gesetz nicht gedeckt. Einer derartigen Anordnung im Gesetz bedarf es im übrigen auch nicht. Bringt nämlich jemand Verzehrprodukte mit einem von der Anmeldung abweichenden Inhalt in Verkehr, so verstößt er gegen Paragraph 18, Absatz eins, LMG 1975, da es sich diesfalls nicht mehr um das angemeldete Produkt handelt.