Ausführungen dahingehend, daß einem Hilfsbedürftigen bei Vorliegen eines vom Regelfalle abweichenden Bedarfes ein gesetzlicher Anspruch auf Überschreitung der Richtsätze zukommen kann, jedoch für dessen Durchsetzung (beim VwGH) die Erwägung maßgebend ist, daß die Beurteilung des Grades der Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 5 RG von dem unbestimmten Rechtsbegriff des notwendigen Lebensbedarfes abhängig ist, der nach strenger oder milder Auffassung ausgelegt werden kann.Ausführungen dahingehend, daß einem Hilfsbedürftigen bei Vorliegen eines vom Regelfalle abweichenden Bedarfes ein gesetzlicher Anspruch auf Überschreitung der Richtsätze zukommen kann, jedoch für dessen Durchsetzung (beim VwGH) die Erwägung maßgebend ist, daß die Beurteilung des Grades der Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Paragraph 5, RG von dem unbestimmten Rechtsbegriff des notwendigen Lebensbedarfes abhängig ist, der nach strenger oder milder Auffassung ausgelegt werden kann.