Ein Verstoß gegen § 5 ist schon dann verwirklicht, wenn die Prostituierte bei Ausübung ihrer Tätigkeit den Ausweis nicht bei sich führt, soferne er ihr überhaupt ausgestellt ist. Hiezu reicht die Feststellung aus, die Prostituierte habe "das erforderliche amtsärztliche Zeugnis nicht vorweisen können", soferne sich kein Anhaltspunkt dafür ergibt, es sei ihr gar kein Ausweis im Sinne des § 2 ausgestellt worden.Ein Verstoß gegen Paragraph 5, ist schon dann verwirklicht, wenn die Prostituierte bei Ausübung ihrer Tätigkeit den Ausweis nicht bei sich führt, soferne er ihr überhaupt ausgestellt ist. Hiezu reicht die Feststellung aus, die Prostituierte habe "das erforderliche amtsärztliche Zeugnis nicht vorweisen können", soferne sich kein Anhaltspunkt dafür ergibt, es sei ihr gar kein Ausweis im Sinne des Paragraph 2, ausgestellt worden.