Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1333/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1333/78

Entscheidungsdatum

20.06.1978

Index

Polizeirecht - FrPolG
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §3 Abs1
FPG 1954 §3 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1137/64 E 14. Oktober 1964 RS 3 (demonstrative Aufzählung)

Stammrechtssatz

Die Aufzählung der Tatbestände im Paragraph 3, Absatz 2, leg cit kann in Verbindung mit dem vorausgehenden Paragraph 3, Absatz eins, nur dahingehend verstanden werden, daß das Vorliegen eines Falles, in dem der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet anderen öffentlichen Interessen zuwiderläuft, jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn einer der im Paragraph 3, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes angeführten Tatbestände gegeben ist. (Hinweis auf E vom 23.11.1960, Zl. 0829/59)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978001333.X01

Im RIS seit

13.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1978001333_19780620X01

Rechtssatz für 1333/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1333/78

Entscheidungsdatum

20.06.1978

Index

Polizeirecht - FrPolG
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §3 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0599/54 E 24. November 1955 VwSlg 3893 A/1955 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Auslegung des im Paragraph 3, Absatz eins, FremdenpolizeiG enthaltenen Begriffes "der Gefährdung der öffentlichen Ordnung" bzw "der öffentlichen Interessen" muß die Behörde auf objektive Maßstäbe und Vorstellungen Bedacht nehmen, die sich in bestimmten lebens- und Sachbereichen herausgebildet haben. Eine von der Behörde vorgenommene Auslegung der angeführten Begriffe kann nur dann eine Rechtswidrigkeit des Bescheides begründen, wenn diese Begriffe unrichtig oder unvernünftig ausgelegt wurden. Ein Bruch der Rechtsordnung stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar und widerspricht den öffentlichen Interessen. Auch ein von nationalen Organisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegründeter internationaler Verband hat sich nach Artikel 8, der internationalen Konvention Nr 87, Bundesgesetzblatt 228 aus 1950,, ebenso wie ein nationaler Verband an die Gesetze des Ortes zu halten, an dem er seine Tätigkeit entfaltet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978001333.X02

Im RIS seit

13.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1978001333_19780620X02

Rechtssatz für 1333/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1333/78

Entscheidungsdatum

20.06.1978

Index

Polizeirecht - FrPolG
41/02 Passrecht Fremdenrecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

FPG 1954 §3 Abs1
GewO 1973 §25 Abs1 Z1 implizit
  1. GewO 1973 § 25 gültig von 01.08.1974 bis 30.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993

Rechtssatz

Die Tatsache allein, daß der Fremde sich den österr. Rechtsvorschriften zu unterwerfen nicht gewillt und sich ihnen auch nicht unterwirft, stellt eine Verletzung der öffentlichen Ordnung dar und widerspricht den öffentlichen Interessen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978001333.X03

Im RIS seit

13.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1978001333_19780620X03