Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1978

Geschäftszahl

1333/78

Rechtssatz

Die Tatsache allein, daß der Fremde sich den österr. Rechtsvorschriften zu unterwerfen nicht gewillt und sich ihnen auch nicht unterwirft, stellt eine Verletzung der öffentlichen Ordnung dar und widerspricht den öffentlichen Interessen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1978:1978001333.X03