Verwaltungsgerichtshof
20.06.1978
1333/78
Die Tatsache allein, daß der Fremde sich den österr. Rechtsvorschriften zu unterwerfen nicht gewillt und sich ihnen auch nicht unterwirft, stellt eine Verletzung der öffentlichen Ordnung dar und widerspricht den öffentlichen Interessen.
ECLI:AT:VWGH:1978:1978001333.X03