Der Beamte, der die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für eine Mehrleistungsvergütung (§ 18 Abs 1 GG 1956) erfüllt, hat nicht nur einen Rechtsanspruch darauf, daß er die Vergütung in der ihm gebührenden Höhe tatsächlich ausbezahlt erhält, sondern auch darauf, daß über seinen Anspruch auf diese Vergütung in Form eines Bescheides entschieden wird. Dieser Anspruch steht ihm schon deshalb zu, weil ihn nur die Zuerkennung der Vergütung durch Bescheid davor sichert, daß die sonst bloß faktische Auszahlung der Vergütung an ihn nicht jederzeit formlos, sondern nur unter jenen geänderten Voraussetzungen eingestellt werden kann, die die Abänderung des Zuerkennungsbescheides rechtfertigen.Der Beamte, der die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für eine Mehrleistungsvergütung (Paragraph 18, Absatz eins, GG 1956) erfüllt, hat nicht nur einen Rechtsanspruch darauf, daß er die Vergütung in der ihm gebührenden Höhe tatsächlich ausbezahlt erhält, sondern auch darauf, daß über seinen Anspruch auf diese Vergütung in Form eines Bescheides entschieden wird. Dieser Anspruch steht ihm schon deshalb zu, weil ihn nur die Zuerkennung der Vergütung durch Bescheid davor sichert, daß die sonst bloß faktische Auszahlung der Vergütung an ihn nicht jederzeit formlos, sondern nur unter jenen geänderten Voraussetzungen eingestellt werden kann, die die Abänderung des Zuerkennungsbescheides rechtfertigen.