Verwaltungsgerichtshof
31.01.1979
1294/78
GRS wie 1964/77 E 17. November 1977 RS 1
Kanzleitätigkeiten, wie die Tätigkeit eines Standesführers oder Kanzleileiters, lassen sich in einzelne relativ einfache, gleichartige Arbeitsvorgänge auflösen und lassen die Ermittlung einer Normleistung - bezogen auf eine Zeiteinheit - zu. Die Gewährung einer Mehrleistungszulage nach Paragraph 18, Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung der 24.Gehaltsgesetz-Novelle kann daher für derartige Leistungen nicht schon von vornherein ausgeschlossen werden.