Verwaltungsgerichtshof
31.01.1979
1294/78
GRS wie 0646/73 E VS 24. Oktober 1974 VwSlg 8691 A/1974; RS 8
Der Gesetzgeber hat im Gesetz nicht umschrieben, unter welchen Voraussetzungen die Nebengebühren (siehe Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, - 12 GG) zuzuerkennen sind, sondern der Anspruch auf diese Leistungen wird unmittelbar aus dem Gesetz begründet. Diese Gebührlichkeit aus dem Gesetz wird auch in den Fällen aufrechterhalten, in denen der gebührende Betrag nur im Wege eines verhältnismäßig umfangreichen Verfahrens ermittelt werden kann.