Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1979

Geschäftszahl

1294/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0646/73 E VS 24. Oktober 1974 VwSlg 8691 A/1974; RS 8

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber hat im Gesetz nicht umschrieben, unter welchen Voraussetzungen die Nebengebühren (siehe Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, - 12 GG) zuzuerkennen sind, sondern der Anspruch auf diese Leistungen wird unmittelbar aus dem Gesetz begründet. Diese Gebührlichkeit aus dem Gesetz wird auch in den Fällen aufrechterhalten, in denen der gebührende Betrag nur im Wege eines verhältnismäßig umfangreichen Verfahrens ermittelt werden kann.