Hat eine Behörde als oberste Dienstbehörde (§ 2 Abs 2 DVG) im Einvernehmen mit anderen obersten Behörden zu entscheiden, (hier:Hat eine Behörde als oberste Dienstbehörde (Paragraph 2, Absatz 2, DVG) im Einvernehmen mit anderen obersten Behörden zu entscheiden, (hier:
BM für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem BKA und dem BM für Finanzen wegen Zuerkennung eines Trennungszuschußes), dann kann die Entscheidung dieser Behörde (= Bescheiderlassende Behörde) und nicht den Behörden zugerechnet werden, mit denen das Einvernehmen herzustellen war; dieser Bescheid stellt auch nicht einen Intimationsbescheid dar, mit dem die Entscheidung jener Behörden kundgetan wird, mit denen das Einvernehmen herzustellen war.