Der in Z als Rechtsanwalt tätige, in X wohnhafte Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 21. Oktober 1976, dem Kaufvertrag vom 15. Oktober 1976, mit welchem er den aus rund 4,7 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche und 14 ha Wald bestehenden sogenannten H-hof EZ. 41 I KG Y um 1,6 Millionen S erworben hatte, nach dem Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz 1969 (TLSG 1969), LGBl. Nr. 49, die Genehmigung zu erteilen. Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz stellte jedoch mit Bescheid vom 27. Mai 1977 gemäß § 5 Abs. 3 TLSG 1969 fest, daß der Vertrag den Grundsätzen der §§ 1 und 2 "Abs." 4 TLSG 1969 nicht entspreche, weil der Beschwerdeführer kein bäuerlicher Erwerber sei, der den Hof als Existenzgrundlage für seine bäuerliche Familie benötige. Die Berufung des Beschwerdeführers blieb ebenfalls erfolglos; sie wurde mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 1. Februar 1978 abgewiesen. In der Begründung dieses Rechtsmittelbebescheides wurde nach einem Hinweis auf die Beschaffenheit der Liegenschaft ausgeführt, der Hof, auf dem nach Vornahme einiger Rationalisierungsmaßnahmen ca. 20 Stück Großvieh gehalten werden könnten, müsse für Tiroler Verhältnisse als typisch "bäuerlicher Familienbetrieb" bezeichnet werden. Der Landesagrarsenat habe sich daher mit der grundsätzlichen Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob der Erwerb eines solchen bäuerlichen Betriebes durch einen Nichtlandwirt eine Siedlungsmaßnahme im Sinne des Gesetzes darstelle. Mit dem Erwerb werde aber zunächst einmal schon keine Agrarstrukturverbesserung erzielt, denn der Betrieb biete von seiner Produktionsbasis her die Voraussetzungen hiefür lediglich in Verbindung mit einem außerlandwirtschaftlichen Nebeneinkommen. Seinen eigenen Angaben zufolge beabsichtige der Beschwerdeführer indessen, die Landwirtschaft als Nebenerwerbsbetrieb neben dem Hauptberuf als Rechtsanwalt zu führen, worin geradezu eine Verschlechterung der Agrarstruktur liege. Dazu komme, daß nach dem Gesetz durch den Ankauf von Landwirtschaftsbetrieben oder durch andere begünstigungsfähige Maßnahmen nur einer "bäuerlichen Familie" ein angemessener Lebensunterhalt nachhaltig gesichert werden müsse, was im Beschwerdefall nicht geschehe, weil der Käufer Rechtsanwalt in Z sei und sicherlich den überwiegenden Teil seines Lebensunterhaltes für seine Familie aus den Einkünften seiner Anwaltskanzlei und nicht aus den Erträgnissen des angekauften Hofes bestreite. Der Beschwerdeführer und seine Familie könnten auch nicht als "bäuerliche Familie" im Sinn des Siedlungsgesetzes angesehen werden, denn von einer solchen könne nur gesprochen werden, wenn diese ganzjährig auf dem Hof wohne und die dort anfallenden Arbeiten zum überwiegenden Teil mit eigenen Arbeitskräften bewerkstellige. Wie ergänzende Ermittlungen jedoch ergeben hätten, habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie den ordentlichen Wohnsitz in X, also etwa 10 km vom H-hof entfernt, und halte sich auf diesem nur sporadisch auf. Obwohl er selbst den Betrieb führe, würden die auf dem Hof anfallenden Arbeiten zum überwiegenden Teil nicht vom Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen, sondern von zwei Fremdarbeitskräften besorgt. So wie es nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes im Bereich des Landarbeitsgesetzes gegen einen "bäuerlichen Betrieb" spreche, wenn ein Kaufmann einen Landwirtschaftsbetrieb leite, könne auch im Bereich des Siedlungsgesetzes, dessen Erläuternde Bemerkungen auf die bezeichnete Rechtsprechung Bezug nähmen, bei einem von einem Rechtsanwalt geführten Landwirtschaftsbetrieb nicht von einem '''bäuerlichen Betrieb" die Rede sein. Schließlich widerspreche der Rechtserwerb aber auch den Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes - auf welche die Agrarbehörde Bedacht zu nehmen habe -, weil im vorliegenden Fall ein Bauernhof, der eine solide Existenzgrundlage für eine bäuerliche Familie darstellen könnte, von einem aktiven Bauern, dem Verkäufer, in die Hand eines hauptberuflichen Rechtsanwaltes übergehe.Der in Z als Rechtsanwalt tätige, in römisch zehn wohnhafte Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 21. Oktober 1976, dem Kaufvertrag vom 15. Oktober 1976, mit welchem er den aus rund 4,7 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche und 14 ha Wald bestehenden sogenannten H-hof EZ. 41 römisch eins KG Y um 1,6 Millionen S erworben hatte, nach dem Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz 1969 (TLSG 1969), Landesgesetzblatt , Nr. 49, die Genehmigung zu erteilen. Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz stellte jedoch mit Bescheid vom 27. Mai 1977 gemäß Paragraph 5, Absatz 3, TLSG 1969 fest, daß der Vertrag den Grundsätzen der Paragraphen eins und 2 "Abs." 4 TLSG 1969 nicht entspreche, weil der Beschwerdeführer kein bäuerlicher Erwerber sei, der den Hof als Existenzgrundlage für seine bäuerliche Familie benötige. Die Berufung des Beschwerdeführers blieb ebenfalls erfolglos; sie wurde mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 1. Februar 1978 abgewiesen. In der Begründung dieses Rechtsmittelbebescheides wurde nach einem Hinweis auf die Beschaffenheit der Liegenschaft ausgeführt, der Hof, auf dem nach Vornahme einiger Rationalisierungsmaßnahmen ca. 20 Stück Großvieh gehalten werden könnten, müsse für Tiroler Verhältnisse als typisch "bäuerlicher Familienbetrieb" bezeichnet werden. Der Landesagrarsenat habe sich daher mit der grundsätzlichen Frage auseinanderzusetzen gehabt, ob der Erwerb eines solchen bäuerlichen Betriebes durch einen Nichtlandwirt eine Siedlungsmaßnahme im Sinne des Gesetzes darstelle. Mit dem Erwerb werde aber zunächst einmal schon keine Agrarstrukturverbesserung erzielt, denn der Betrieb biete von seiner Produktionsbasis her die Voraussetzungen hiefür lediglich in Verbindung mit einem außerlandwirtschaftlichen Nebeneinkommen. Seinen eigenen Angaben zufolge beabsichtige der Beschwerdeführer indessen, die Landwirtschaft als Nebenerwerbsbetrieb neben dem Hauptberuf als Rechtsanwalt zu führen, worin geradezu eine Verschlechterung der Agrarstruktur liege. Dazu komme, daß nach dem Gesetz durch den Ankauf von Landwirtschaftsbetrieben oder durch andere begünstigungsfähige Maßnahmen nur einer "bäuerlichen Familie" ein angemessener Lebensunterhalt nachhaltig gesichert werden müsse, was im Beschwerdefall nicht geschehe, weil der Käufer Rechtsanwalt in Z sei und sicherlich den überwiegenden Teil seines Lebensunterhaltes für seine Familie aus den Einkünften seiner Anwaltskanzlei und nicht aus den Erträgnissen des angekauften Hofes bestreite. Der Beschwerdeführer und seine Familie könnten auch nicht als "bäuerliche Familie" im Sinn des Siedlungsgesetzes angesehen werden, denn von einer solchen könne nur gesprochen werden, wenn diese ganzjährig auf dem Hof wohne und die dort anfallenden Arbeiten zum überwiegenden Teil mit eigenen Arbeitskräften bewerkstellige. Wie ergänzende Ermittlungen jedoch ergeben hätten, habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie den ordentlichen Wohnsitz in römisch zehn, also etwa 10 km vom H-hof entfernt, und halte sich auf diesem nur sporadisch auf. Obwohl er selbst den Betrieb führe, würden die auf dem Hof anfallenden Arbeiten zum überwiegenden Teil nicht vom Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen, sondern von zwei Fremdarbeitskräften besorgt. So wie es nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes im Bereich des Landarbeitsgesetzes gegen einen "bäuerlichen Betrieb" spreche, wenn ein Kaufmann einen Landwirtschaftsbetrieb leite, könne auch im Bereich des Siedlungsgesetzes, dessen Erläuternde Bemerkungen auf die bezeichnete Rechtsprechung Bezug nähmen, bei einem von einem Rechtsanwalt geführten Landwirtschaftsbetrieb nicht von einem '''bäuerlichen Betrieb" die Rede sein. Schließlich widerspreche der Rechtserwerb aber auch den Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes - auf welche die Agrarbehörde Bedacht zu nehmen habe -, weil im vorliegenden Fall ein Bauernhof, der eine solide Existenzgrundlage für eine bäuerliche Familie darstellen könnte, von einem aktiven Bauern, dem Verkäufer, in die Hand eines hauptberuflichen Rechtsanwaltes übergehe.
Dieses Erkenntnis wird mit der vorliegenden Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Feststellung verletzt erachtet, daß der abgeschlossene Kaufvertrag eine landwirtschaftliche Siedlungsmaßnahme darstelle. Der Beschwerdeführer widmet sich in seinen Ausführungen zunächst der Frage der Zulässigkeit seiner Beschwerde, die er deshalb für gegeben ansieht, weil sich die belangte Kollegialbehörde großteils aus weisungsgebundenen Beamten zusammensetze, die ihrerseits zum Teil gegenüber der Argrarbehörde erster Instanz weisungsberechtigt seien, ferner ein sachverständiges Mitglied des Senates im Verfahren unzulässigerweise zum Sachverständigen bestellt und von diesem ein schriftliches Gutachten abgegeben sowie Rechtsmeinungen vertreten worden seien. Besagtes Mitglied habe im übrigen auf konkrete Fragen des Beschwerdeführers bei der Verhandlung keine Antwort erteilen können oder wollen, weshalb auch aus diesem Grund ein anderer Sachverständiger zu bestellen gewesen wäre. Auch hätte ein Antrag des Beschwerdeführers auf Prüfung seiner eigenen Eignung zur Führung des Betriebes nicht unbeachtet gelassen werden dürfen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stellen seine Maßnahmen, Investitionen und Betriebsumstellungen auf dem erworbenen Hof eine Strukturverbesserung im Sinne des landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes dar. Der Beschwerdeführer führe den Betrieb, wie auch der Sachverständige habe einräumen müssen, bereits Jahre hindurch ordnungsgemäß und sei daher hiezu auch geeignet. Dies allein aber sei im Zusammenhang maßgebend, gleichgültig hingegen, ob im Einzelfall eine bäuerliche Familie betroffen werde. Nach dem Gesetz habe man richtigerweise nur darauf abzustellen, ob der Hof an sich geeignet sei, eine bäuerliche Familie zu ernähren, der Betriebsumfang also über die Erhaltung bloß einer einzigen Person hinausgehe. Der Hinweis im angefochtenen Bescheid auf das Grundverkehrsgesetz sei gleichermaßen rechtswidrig, ganz abgesehen davon, daß richtigerweise auch insoweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen. Die Beurteilung der belangten Behörde sei in ihrer Grundtendenz rechts- und verfassungswidrig, da sie gegen die frei Berufswahl, den freien Vermögensverkehr und den Gleichheitsgrundsatz verstoße; dies gelte auch für das landwirtschaftliche Siedlungsgesetz selbst, wenn es im Sinn der Tiroler Agrarbehörden ausgelegt werden müßte; aus denselben Gründen und wegen Eingriffes in die Zivilrechtspflege sei auch das Grundverkehrsgesetz "rechts- und verfassungswidrig".
Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet. Die Verwaltungsakten wurden vom Verfassungsgerichtshof eingeholt, der mit Erkenntnis vom 9. Juni 1983, B 228/78, die gegen denselben Bescheid an ihn gerichtete Beschwerde mangels Verletzung des Beschwerdeführers in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder von Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm abgewiesen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gegen Erkenntnisse der Agrarsenate ist seit der Agrarbehördengesetznovelle 1974 gemäß § 8 des Agrarbehördengesetzes 1950 in der Fassung dieser Novelle die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich zugelassen; es erübrigt sich daher, auf jene Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, die aus anderen Gründen deren Zulässigkeit dartun wollen.Gegen Erkenntnisse der Agrarsenate ist seit der Agrarbehördengesetznovelle 1974 gemäß Paragraph 8, des Agrarbehördengesetzes 1950 in der Fassung dieser Novelle die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich zugelassen; es erübrigt sich daher, auf jene Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, die aus anderen Gründen deren Zulässigkeit dartun wollen.
Eine "Bestellung" eines sachverständigen Mitgliedes des Agrarsenates "zum Sachverständigen" während des Agrarverfahrens ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nach Lage der Akten nicht erfolgt - das betreffende sachverständige Mitglied wurde lediglich ersucht, "eine fachtechnische Äußerung abzugeben" -
und wäre darüber hinaus unverständlich. Was die Rolle der sachverständigen Mitglieder der Agrarsenate im allgemeinen betrifft, sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die näheren Darlegungen zu deren rechtlichen Stellung bei früheren Anlässen, so etwa in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1980, Zl. 1531/80, und vom 6. Juli 1982, Zl. 81/07/0138, hingewiesen. Danach ist insbesondere die Regelung, sachkundige, als Sachverständige zu bezeichnende Personen zu Mitgliedern einer Kollegialbehörde zu berufen, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als verfassungsrechtlich unbedenklich anzusehen. Daß dies ebenso für die im Beschwerdefall angewendeten gesetzlichen Bestimmungen, nämlich die einschlägigen Paragraphen des TLSG 1969 (auch bei dem von der belangten Behörde angenommenen Inhalt dieser Vorschriften) gilt, hat der Verfassungsgerichtshof zuletzt in dem zuvor zitierten Erkenntnis (unter 11.2.4. und 11.3.) dargelegt; der Verwaltungsgerichtshof vertritt keinen davon abweichenden Standpunkt. Was das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1970 betrifft - auf das sich die Behörde gemäß § 5 Abs. 1 und 3 TLSG 1969 beziehen durfte -, findet sich eine dementsprechende Erwägung in bezug auf dessen § 4 Abs. 1 im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1981, Slg. 9009, welcher von seiten des Verwaltungsgerichtshofes nichts weiter hinzuzufügen ist. und wäre darüber hinaus unverständlich. Was die Rolle der sachverständigen Mitglieder der Agrarsenate im allgemeinen betrifft, sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die näheren Darlegungen zu deren rechtlichen Stellung bei früheren Anlässen, so etwa in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1980, Zl. 1531/80, und vom 6. Juli 1982, Zl. 81/07/0138, hingewiesen. Danach ist insbesondere die Regelung, sachkundige, als Sachverständige zu bezeichnende Personen zu Mitgliedern einer Kollegialbehörde zu berufen, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als verfassungsrechtlich unbedenklich anzusehen. Daß dies ebenso für die im Beschwerdefall angewendeten gesetzlichen Bestimmungen, nämlich die einschlägigen Paragraphen des TLSG 1969 (auch bei dem von der belangten Behörde angenommenen Inhalt dieser Vorschriften) gilt, hat der Verfassungsgerichtshof zuletzt in dem zuvor zitierten Erkenntnis (unter 11.2.4. und 11.3.) dargelegt; der Verwaltungsgerichtshof vertritt keinen davon abweichenden Standpunkt. Was das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1970 betrifft - auf das sich die Behörde gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 3 TLSG 1969 beziehen durfte -, findet sich eine dementsprechende Erwägung in bezug auf dessen Paragraph 4, Absatz eins, im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1981, Slg. 9009, welcher von seiten des Verwaltungsgerichtshofes nichts weiter hinzuzufügen ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 TLSG 1969 müssen Verträge, welche Gegenstand der dort bezeichneten, vom Beschwerdeführer angestrebten Feststellung sind, unter anderem den im Abs. 1 genannten Erfordernissen entsprechen, wozu gehört, daß sie dem in § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes bestimmten Verfahrensziel entsprechen; eine gesonderte, über die Prüfung der Voraussetzungen des § 2 hinausgehende Beurteilung, ob eine "Verbesserung der Agrarstruktur" (§ 1 Abs. 1) herbeigeführt wird, ist gemäß § 5 - in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 2 des landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes BGBl. Nr. 79/1967 - nicht vorgesehen. Die vom Beschwerdeführer bei der Verhandlung vor der belangten Kollegialbehörde am 1. Februar 1978 an deren in der Niederschrift genanntes Senatsmitglied gerichtete Frage, ob in näher angegebenen Wirksamkeiten des Beschwerdeführers "eine Strukturverbesserung im Sinne des § 1 Abs. 1 TLSG" liege (siehe das Protokoll vom 22. März 1978 betreffend diese Verhandlung) erweist sich daher - was korrespondierend für die dazu im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen gilt - als im Zusammenhang nicht von rechtserheblicher Bedeutung. Die Eignung des Beschwerdeführers zur Führung des von ihm erworbenen Betriebes (§ 2 Z. 4 TLSG 1969) wurde im angefochtenen Bescheid nicht in Frage gestellt. Es liegt deshalb in der fehlenden Beantwortung der zuvor genannten, sowie der weiteren Frage nach der Eignung des Beschwerdeführers weder der in der Beschwerde behauptete Verfahrensfehler, noch bedurfte es im Verfahren der - vom Beschwerdeführer bei derselben Gelegenheit beantragten - Einholung noch eines Gutachtens zu den bezeichneten Beweisthemen.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, TLSG 1969 müssen Verträge, welche Gegenstand der dort bezeichneten, vom Beschwerdeführer angestrebten Feststellung sind, unter anderem den im Absatz eins, genannten Erfordernissen entsprechen, wozu gehört, daß sie dem in Paragraph eins, Absatz 2, dieses Gesetzes bestimmten Verfahrensziel entsprechen; eine gesonderte, über die Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 2, hinausgehende Beurteilung, ob eine "Verbesserung der Agrarstruktur" (Paragraph eins, Absatz eins,) herbeigeführt wird, ist gemäß Paragraph 5, - in Übereinstimmung mit Paragraph 4, Absatz 2, des landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1967, - nicht vorgesehen. Die vom Beschwerdeführer bei der Verhandlung vor der belangten Kollegialbehörde am 1. Februar 1978 an deren in der Niederschrift genanntes Senatsmitglied gerichtete Frage, ob in näher angegebenen Wirksamkeiten des Beschwerdeführers "eine Strukturverbesserung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, TLSG" liege (siehe das Protokoll vom 22. März 1978 betreffend diese Verhandlung) erweist sich daher - was korrespondierend für die dazu im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen gilt - als im Zusammenhang nicht von rechtserheblicher Bedeutung. Die Eignung des Beschwerdeführers zur Führung des von ihm erworbenen Betriebes (Paragraph 2, Ziffer 4, TLSG 1969) wurde im angefochtenen Bescheid nicht in Frage gestellt. Es liegt deshalb in der fehlenden Beantwortung der zuvor genannten, sowie der weiteren Frage nach der Eignung des Beschwerdeführers weder der in der Beschwerde behauptete Verfahrensfehler, noch bedurfte es im Verfahren der - vom Beschwerdeführer bei derselben Gelegenheit beantragten - Einholung noch eines Gutachtens zu den bezeichneten Beweisthemen.
Gemäß § 5 Abs. 3 TLSG 1969 hatte die belangte Behörde zu prüfen, ob der ihr vorgelegte Vertrag dem Ziel des Verfahrens gemäß § 1 Abs. 2 entspricht; dieses ist die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt, so in dem ebenfalls das TLSG 1969 betreffenden Erkenntnis vom 24. März 1981, Slg. 10.406/A, dargetan hat, dient der normative Begriff des "bäuerlichen Betriebes" einerseits der Abgrenzung zum Gutsbetrieb und enthält andererseits eine wesentliche personale Komponente in Form der persönlichen Beziehung der bäuerlichen Familie zum Betrieb. Das bedeutet, daß als bäuerlicher Betrieb nur derjenige Betrieb gelten kann, in dem der Betriebsinhaber selbst sowie seine im Familienverband lebenden Familienangehörigen mitarbeiten und der bäuerliche Hof den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie, also ihren Wohnsitz, bildet, ohne daß allerdings alle Familienmitglieder dauernd auf dem Hof anwesend sein müssen - wie dies bei Nebenerwerbslandwirten oft gar nicht möglich ist. Soweit ein Nebenerwerb ausgeübt wird, darf er den bäuerlichen Haupterwerb nicht in den Hintergrund drängen. (Siehe zu allen diesen Ausführungen des näheren neben dem schon erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes dessen zu gleichartigen Vorschriften anderer Länder ergangene Erkenntnisse vom 15. September 1981, Zl. 81/07/0070, vom 29. September 1981, Zl. 81/07/0058 und vom 2. Oktober 1981, Zl. 81/07/0085, ferner neben dem oben angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 1983 dessen Erkenntnis vom 13. Juni 1981, Slg. 9123.)Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, TLSG 1969 hatte die belangte Behörde zu prüfen, ob der ihr vorgelegte Vertrag dem Ziel des Verfahrens gemäß Paragraph eins, Absatz 2, entspricht; dieses ist die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt, so in dem ebenfalls das TLSG 1969 betreffenden Erkenntnis vom 24. März 1981, Slg. 10.406/A, dargetan hat, dient der normative Begriff des "bäuerlichen Betriebes" einerseits der Abgrenzung zum Gutsbetrieb und enthält andererseits eine wesentliche personale Komponente in Form der persönlichen Beziehung der bäuerlichen Familie zum Betrieb. Das bedeutet, daß als bäuerlicher Betrieb nur derjenige Betrieb gelten kann, in dem der Betriebsinhaber selbst sowie seine im Familienverband lebenden Familienangehörigen mitarbeiten und der bäuerliche Hof den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie, also ihren Wohnsitz, bildet, ohne daß allerdings alle Familienmitglieder dauernd auf dem Hof anwesend sein müssen - wie dies bei Nebenerwerbslandwirten oft gar nicht möglich ist. Soweit ein Nebenerwerb ausgeübt wird, darf er den bäuerlichen Haupterwerb nicht in den Hintergrund drängen. (Siehe zu allen diesen Ausführungen des näheren neben dem schon erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes dessen zu gleichartigen Vorschriften anderer Länder ergangene Erkenntnisse vom 15. September 1981, Zl. 81/07/0070, vom 29. September 1981, Zl. 81/07/0058 und vom 2. Oktober 1981, Zl. 81/07/0085, ferner neben dem oben angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 1983 dessen Erkenntnis vom 13. Juni 1981, Slg. 9123.)
Auf Grund des im Beschwerdefall ermittelten, vom Beschwerdeführer insofern nicht bestrittenen Sachverhaltes liegt die Führung des erworbenen Betriebes in den Händen des Beschwerdeführers; für die dort anfallenden Arbeiten sind zwei landwirtschaftliche Fachkräfte ständig beschäftigt; der Beschwerdeführer, der seinen ordentlichen Wohnsitz in X hat, hält sich mit seiner Familie auf dem Hof nur gelegentlich auf; er ist hauptberuflich Rechtsanwalt und führt den Betrieb nur im Nebenerwerb. Es ist der belangten Behörde daher bei dieser Sachlage nicht als Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie, gemessen an den entwickelten Grundsätzen, im Instanzenzug zu dem mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden Ergebnis gelangte, der in Rede stehende Vertrag werde dem Ziel der landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 3 TLSG 1969 nicht gerecht. Auf die weiteren, in der Begründung des angefochtenen Bescheides gegen den Antrag des Beschwerdeführers angeführten Argumente brauchte deshalb nicht mehr eingegangen zu werden.Auf Grund des im Beschwerdefall ermittelten, vom Beschwerdeführer insofern nicht bestrittenen Sachverhaltes liegt die Führung des erworbenen Betriebes in den Händen des Beschwerdeführers; für die dort anfallenden Arbeiten sind zwei landwirtschaftliche Fachkräfte ständig beschäftigt; der Beschwerdeführer, der seinen ordentlichen Wohnsitz in römisch zehn hat, hält sich mit seiner Familie auf dem Hof nur gelegentlich auf; er ist hauptberuflich Rechtsanwalt und führt den Betrieb nur im Nebenerwerb. Es ist der belangten Behörde daher bei dieser Sachlage nicht als Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie, gemessen an den entwickelten Grundsätzen, im Instanzenzug zu dem mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden Ergebnis gelangte, der in Rede stehende Vertrag werde dem Ziel der landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins und 3 TLSG 1969 nicht gerecht. Auf die weiteren, in der Begründung des angefochtenen Bescheides gegen den Antrag des Beschwerdeführers angeführten Argumente brauchte deshalb nicht mehr eingegangen zu werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Soweit in diesem Erkenntnis auf frühere, nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen ist, wird an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Gerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965 erinnert.Soweit in diesem Erkenntnis auf frühere, nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen ist, wird an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Gerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965, erinnert.
Wien, am 25. Oktober 1983