Verwaltungsgerichtshof
25.10.1983
0810/78
GRS wie 3532/80 E 24. März 1981 VwSlg 10406 A/1981 RS 2
Eine Feststellung nach Paragraph 5, Absatz 3, TLSG hat immer zur Voraussetzung, daß die abgeschlossenen Verträge dem in Paragraph eins, Absatz 2, TLSG definierten Ziel des Verfahrens entsprechen. (Hinweis auf E vom 20.4.78, Zl. 2654/76, und vom 30.10.79, Zl. 3528/78) Dieses Ziel besteht nicht nur objektiv in der Schaffung und Erhaltung landwirtschaftlicher Betriebe einer bestimmten Größenordnung, sondern stellt auch auf in der PERSON DES INHABERS des geschaffenen oder erhaltenen Betriebes gelegene Umstände ab. Es muß sich um "bäuerliche Betriebe" im Sinne des Paragraph 109, Absatz 3, des Landarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1948,, handeln, also eine PERSÖNLICHE BEZIEHUNG der bäuerliche Hof den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie, also ihren Wohnsitz bildet, ohne daß dies allerdings die dauernde Anwesenheit sämtlicher Familienmitglieder auf dem Hof voraussetzt, wie dies etwa im Falle von Nebenerwerbslandwirten oft gar nicht möglich wäre. (hier: Erwerber sind als Gastwirte etwa 25 km vom Wirtschaftshof entfernt tätig und wohnhaft).