Im Falle des § 5 Abs 1 StVO trifft die Behörde die Beweislast.Im Falle des Paragraph 5, Absatz eins, StVO trifft die Behörde die Beweislast.
Der durchschnittliche Verbrennungswert des Alkohols im Blut beträgt im Verlauf einer Stunde ungefähr 0,10 %o bis 0,12 %o.
Ausführungen, daß nach Jarosch-Müller-Riegler, Alkohol und Recht 2, S 40 f das Gesichtsfeld durch Alkoholisierung nur etwa UM 3 % EINGEENGT, bei einem Blutalkoholgehalt ab 0,6 0/00 aber UNSCHARF werden kann.
Hinweis, daß aus der bloßen Tatsache des Anfahrens auf eine Beeinträchtigung durch Alkohol iSd § 5 Abs 1 StVO nicht geschlossen werden kann.Hinweis, daß aus der bloßen Tatsache des Anfahrens auf eine Beeinträchtigung durch Alkohol iSd Paragraph 5, Absatz eins, StVO nicht geschlossen werden kann.