Zum Tatbestand des § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1973 gehört nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr, sodass die belangte Behörde mit Recht auf die Sorgfaltspflicht, der der Bfr unter den gegebenen Verhältnissen hätte entsprechen müssen, sowie darauf hingewiesen hat, dass die Regelungen über die Voraussetzungen einer zulässigen Ausübung des Baumeistergewerbes NAHEZU SCHONZum Tatbestand des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1973 gehört nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr, sodass die belangte Behörde mit Recht auf die Sorgfaltspflicht, der der Bfr unter den gegebenen Verhältnissen hätte entsprechen müssen, sowie darauf hingewiesen hat, dass die Regelungen über die Voraussetzungen einer zulässigen Ausübung des Baumeistergewerbes NAHEZU SCHON
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BEKANNT SEIEN (Hinweis E 16.10.1974, 35/74).