Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

g) Namensführung und Bezeichnung der Betriebsstätten

Paragraph 63,
  1. Absatz eins,Gewerbetreibende, die natürliche Personen sind, haben zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätten und auf den Geschäftsurkunden ihren Familiennamen in Verbindung mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen zu verwenden; die verwendeten Vornamen müssen sich mit den der Behörde nachgewiesenen Vornamen decken. Bei Abgabe der Unterschrift im Geschäftsverkehr haben sich die Gewerbetreibenden zumindest des Familiennamens zu bedienen. Im übrigen Geschäftsverkehr, insbesondere in Ankündigungen, dürfen Abkürzungen des Namens oder andere Bezeichnungen verwendet werden, wenn diese Abkürzungen und Bezeichnungen kennzeichnungskräftig sind und wenn die Verwendung nicht in einer Weise erfolgt, die geeignet ist, Verwechslungen oder Irreführungen herbeizuführen. Die Angabe lediglich eines Postfaches oder einer Telefonnummer ist aber nicht erlaubt.
  2. Absatz 2,Gewerbetreibende, die juristische Personen und nicht in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, haben sich zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätten und bei Abgabe der Unterschrift im Geschäftsverkehr ihres gesetzlichen oder in den Statuten festgelegten Namens zu bedienen. Im übrigen gilt Absatz eins, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Für in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes gelten die Vorschriften des Absatz eins, sinngemäß für die Verwendung der Firma. Die Personengesellschaften des Handelsrechtes haben auch vor ihrer Eintragung in das Handelsregister die von ihnen gewählte Firma zu gebrauchen. Natürliche Personen, die Inhaber einer in das Handelsregister eingetragenen Firma sind, können entweder die Firma oder den Familiennamen und Vornamen verwenden.
  4. Absatz 4,Änderungen des Namens oder der Firma sind innerhalb von vier Wochen der Behörde (Paragraph 345, Absatz 2,) anzuzeigen; bei Änderungen von bereits im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen beginnt die Frist mit der Eintragung der Änderung in das Handels- oder Genossenschaftsregister zu laufen.

Schlagworte

Handelsregister, Firma

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075713

Alte Dokumentnummer

N5198811372J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P63/NOR12075713

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