Der Tatbestand des Erschleichens nach § 69 Abs 1 lit a AVG liegt vor, wenn die Partei vor der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und diese unrichtigen Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt wurden (Hinweis E 23.9.1927, A 629/26, VwSlg 14920 A/1927), wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. *Der Tatbestand des Erschleichens nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera a, AVG liegt vor, wenn die Partei vor der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und diese unrichtigen Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt wurden (Hinweis E 23.9.1927, A 629/26, VwSlg 14920 A/1927), wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. *
E 11.7.1949, 1529/48 #1 VwSlg 944 A/1949