Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2370/77
Entscheidungsdatum
09.10.1978
Index
90/01 Straßenverkehrsordnung
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1074/77 E 12. September 1977 RS 1
Entscheidend sind also die äußeren, für den Verkehrsteilnehmer
wahrnehmbaren Verhältnisse, nicht aber die Eigentumsverhältnisse
an der Fläche. Unter Benützung für jedermann unter der gleichen
Bedingungen ist zu verstehen, DASS IRGENDEINE denkbare Benützung
im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offen
stehen muß, nicht aber kann der Begriff der Benützung unter den
gleichen Bedingungen so ausgelegt werden, daß die Einschränkung
einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der
Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge.
(hier Europaplatz in Villach - Ausnahme zugunsten von
Zustelldiensten und Kfz mit Parkberechtigung hat nicht zur Folge,
daß die Benützbarkeit durch jedermann unter den gleichen
Bedingungen verloren ginge)
Stammrechtssatz
Weder aus der Legaldefinition des Begriffes der Straße noch aus sonstigen Bestimmungen der StVO ergibt sich, daß ein Parkplatz nicht dem Begriff der Straße zu unterstellen ist. Entscheidend sind hiefür die äußere, für den Verkehrsteilnehmer wahrnehmbaren Verhältnisse, nicht aber die für diesen nicht wahrnehmbaren Verhältnisse zwischen dem Vermieter und der Mieterin der gegenständlichen Fläche (hier: öffentlicher Parkplatz vor einem Coop-Gebäude, für den die StVO gilt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977002370.X05
Dokumentnummer
JWR_1977002370_19781009X05