Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2327/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2327/77

Entscheidungsdatum

13.03.1979

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Die Tatsache, daß die angemeldete Ware nicht Verzehrprodukt oder überhaupt keine dem LMG 1975 unterliegende Ware ist, darf nicht zur Zurückweisung der Anmeldung führen, sie wäre nur ein Untersagungsgrund (Grund zur Untersagung, die Ware als Verzehrprodukt in Verkehr zu bringen)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977002327.X01

Im RIS seit

28.07.2003

Dokumentnummer

JWR_1977002327_19790313X01

Rechtssatz für 2327/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2327/77

Entscheidungsdatum

13.03.1979

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Fehlen die in Ansehung der angemeldeten Produktkategorie vom Paragraph 18, Absatz 2, LMG geforderten Voraussetzungen, so hat der BMGU das Inverkehrbringen als Verzehrprodukt zu untersagen, ohne Rücksicht darauf, ob die Ware ggf eine Unterstellung unter eine andere Produktgattung zuläßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977002327.X02

Im RIS seit

28.07.2003

Dokumentnummer

JWR_1977002327_19790313X02

Rechtssatz für 2327/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2327/77

Entscheidungsdatum

13.03.1979

Index

80/04 Wettbewerbsrecht
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

FuttermittelG §1 Abs1;
FuttermittelG §5 Abs2;
LMG 1975 §18 Abs2;

Rechtssatz

Da der Bfr eine Ware als Verzehrprodukt angemeldet und sich dabei auf Paragraph 18, LMG berufen hatte, fehlt es der Beh auch dann nicht an der Zuständigkeit zur Entgegennahme der Anmeldung und ihrer sachlichen Erledigung innerhalb der Frist des Paragraph 18, Absatz 2, LMG, wenn die angemeldete Ware in Wahrheit ein Arzneimittel sein sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977002327.X03

Im RIS seit

28.07.2003

Dokumentnummer

JWR_1977002327_19790313X03