Unter "mittlerer Lehranstalt" im Sinne des § 9 Abs 3 WTBO ist jene Organisationsform der Schule zu verstehen, die durch das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, an ihre Stelle getreten ist (allgemein bildende höhere und berufsbildende höhere Schulen)Unter "mittlerer Lehranstalt" im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, WTBO ist jene Organisationsform der Schule zu verstehen, die durch das Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, an ihre Stelle getreten ist (allgemein bildende höhere und berufsbildende höhere Schulen)