Verwaltungsgerichtshof
25.01.1979
2189/77
GRS wie 2558/56 B 25. April 1958 RS 1
(hier: Nichtzulassung eines RAA mit Prüfung - römisch zwei A - siehe Akt)
Wenn eine Partei ihre Sache vor dem VwGH (bei der mündlichen Verhandlung) nicht selbst führt, kann sie sich nur durch einen (aktiven) Rechtsanwalt vertreten lassen. (Relativer Anwaltszwang; daher auch keine Vertretung der Ehefrau durch Ehemann, auch wenn dieser gewesener Rechtsanwalt).