Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0457/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0457/77

Entscheidungsdatum

15.03.1978

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §60 Abs3;

Rechtssatz

Ausführungen zur Frage, ob durch die 20. GG-Novelle hinsichtlich der Erzieherzulage eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000457.X01

Im RIS seit

12.08.2003

Dokumentnummer

JWR_1977000457_19780315X01

Rechtssatz für 0457/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0457/77

Entscheidungsdatum

15.03.1978

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1080/64 E 26. Jänner 1966 VwSlg 6847 A/1966 RS 2

Stammrechtssatz

Wenn auch gemäß Paragraph 58, AVG 1950 Bescheide ausdrücklich als solche zu bezeichnen sind, so kann doch der Willensäußerung einer Verwaltungsbehörde, die ihrem Inhalte nach einen Bescheid darstellt, der Bescheidcharakter nicht deshalb abgesprochen werden, weil sie nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist. Es kann daher auch eine in die Form einer Mitteilung oder Verständigung gekleidete Erledigung einen Bescheid darstellen. (Hinweis auf E VfGH vom 21. Juni 1949, Slg. 1787)

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000457.X02

Im RIS seit

12.08.2003

Dokumentnummer

JWR_1977000457_19780315X02

Rechtssatz für 0457/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0457/77

Entscheidungsdatum

15.03.1978

Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

GehG 1956 §18;
LLDG 1966 §2;
LLDG 1966 §45 lita;
NGZG 1971 §2 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2311/76 E 25. Februar 1977 RS 1

Stammrechtssatz

Die Tätigkeit als Heimleiter oder als Erzieher neben der Verwendung als Schulleiter oder als Lehrer stellt eine quantitative Mehrleistung dar. Sie wird für das Land neben der Leiter- bzw. Lehrertätigkeit erbracht. Gem Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 45, Litera a, LDG war Paragraph 18, GG die Rechtsgrundlage für die Zuerkennung einer Personalzulage (hier: vom 1.2.1956 bis 30.11.1972). Eine Mehrleistungsvergütung nach Paragraph 18, GG begründet gem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, NGZG einen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000457.X03

Im RIS seit

12.08.2003

Dokumentnummer

JWR_1977000457_19780315X03

Rechtssatz für 0457/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

0457/77

Entscheidungsdatum

15.03.1978

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0908/67 E 30. Jänner 1968 RS 2

Stammrechtssatz

Der Sinn der materiellen Rechtskraft eines Bescheides, ist der, dass eine Angelegenheit, über die in ihren wesentlichen Punkten bereits rechtskräftig abgesprochen werden ist, bei unverändertem Sachverhalt nicht neuerlich aufgerollt werden dürfe. Damit von einer Identität der Sache gesprochen werden kann, ist aber erforderlich, dass einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und dass sich andererseits das neue Parteibegehren im wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine Modifizierung des Parteibegehrens in Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, vermag (Hinweis E 26.11.1963, 296/63 und E 3.7.1967, 904/66) an der Identität der Sache nichts zu ändern.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977000457.X04

Im RIS seit

12.08.2003

Dokumentnummer

JWR_1977000457_19780315X04