Verwaltungsgerichtshof
15.03.1978
0457/77
GRS wie 2311/76 E 25. Februar 1977 RS 1
Die Tätigkeit als Heimleiter oder als Erzieher neben der Verwendung als Schulleiter oder als Lehrer stellt eine quantitative Mehrleistung dar. Sie wird für das Land neben der Leiter- bzw. Lehrertätigkeit erbracht. Gem Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 45, Litera a, LDG war Paragraph 18, GG die Rechtsgrundlage für die Zuerkennung einer Personalzulage (hier: vom 1.2.1956 bis 30.11.1972). Eine Mehrleistungsvergütung nach Paragraph 18, GG begründet gem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, NGZG einen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.