Das im § 66 Abs 4 AVG der Berufungsbehörde zustehende Recht, in der Sache selbst zu entscheiden, ist von der Berufungsbehörde nur dann zu handhaben, wenn eine taugliche Berufung vorliegt, nicht aber dann, wenn die Berufung als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist.Das im Paragraph 66, Absatz 4, AVG der Berufungsbehörde zustehende Recht, in der Sache selbst zu entscheiden, ist von der Berufungsbehörde nur dann zu handhaben, wenn eine taugliche Berufung vorliegt, nicht aber dann, wenn die Berufung als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist.