Im Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs 3 AVG 1950 kann die Ausstellung der Vollmachtsurkunde nachgeholt werden, wenn in der Eingabe auf das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses hingewiesen wurde, dies auch bei einer Gesellschaft m. b. H.Im Verbesserungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 kann die Ausstellung der Vollmachtsurkunde nachgeholt werden, wenn in der Eingabe auf das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses hingewiesen wurde, dies auch bei einer Gesellschaft m. b. H.