Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0839/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9112 A/1976

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0839/76

Entscheidungsdatum

09.09.1976

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DSchG 1923 §5;

Rechtssatz

Stellt ein Eigentümer unter Mitvorlage genauer Baupläne ein eindeutig konkretisiertes Ansuchen auf Zustimmung zu Veränderungen am Denkmal nach Paragraph 5, DSchG, schränkt er dieses Begehren im Verwaltungsverfahren nicht ein und stellt er auch keine Eventualanträge in der Richtung, nur Teile des Projektes zu bewilligen, hat die Behörde nur darüber zu befinden, ob dem Antrag insgesamt die Zustimmung erteilt werden könne oder nicht. Jede, das Projekt nur beschränkt bewilligende Maßnahme würde kein "Minus", sondern ein unzulässiges "Aliud".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000839.X01

Im RIS seit

20.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011

Dokumentnummer

JWR_1976000839_19760909X01

Rechtssatz für 0839/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9112 A/1976

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0839/76

Entscheidungsdatum

09.09.1976

Index

77 Kunst Kultur

Norm

DSchG 1923 §5;

Rechtssatz

Zielsetzung des Denkmalschutzes ist die Erhaltung des überkommenen Kulturgutes und nicht dessen Ersetzung durch in der Gegenwart hergestellte Produkte gleichen oder ähnlichen Aussehens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000839.X02

Im RIS seit

20.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011

Dokumentnummer

JWR_1976000839_19760909X02

Rechtssatz für 0839/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9112 A/1976

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0839/76

Entscheidungsdatum

09.09.1976

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Verwaltungsbehörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides auch dann, wenn eine - allenfalls mangelhafte - dem Bescheid beigegebene Begründung diesen Spruch nicht zur Gänze deckt. Bestehende Begründungsmängel können Gründe für eine erfolgreiche Anfechtung eines Bescheides sein; eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung kommt ihnen, ist nur der Spruch des Bescheides eindeutig, nicht zu. NUR DANN, wenn der Spruch eines rechtskräftigen Bescheides, für sich allein beurteilt, Zweifel an seinem Inhalt offen läßt, kann die beigegebene Begründung als Auslegungsbehelf herangezogen werden.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000839.X03

Im RIS seit

20.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011

Dokumentnummer

JWR_1976000839_19760909X03