Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.1976

Geschäftszahl

0839/76

Rechtssatz

Zielsetzung des Denkmalschutzes ist die Erhaltung des überkommenen Kulturgutes und nicht dessen Ersetzung durch in der Gegenwart hergestellte Produkte gleichen oder ähnlichen Aussehens.