Verwaltungsgerichtshof
09.09.1976
0839/76
Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Verwaltungsbehörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides auch dann, wenn eine - allenfalls mangelhafte - dem Bescheid beigegebene Begründung diesen Spruch nicht zur Gänze deckt. Bestehende Begründungsmängel können Gründe für eine erfolgreiche Anfechtung eines Bescheides sein; eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung kommt ihnen, ist nur der Spruch des Bescheides eindeutig, nicht zu. NUR DANN, wenn der Spruch eines rechtskräftigen Bescheides, für sich allein beurteilt, Zweifel an seinem Inhalt offen läßt, kann die beigegebene Begründung als Auslegungsbehelf herangezogen werden.