Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt verbot dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21. Februar 1975 gemäß § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1967, BGBl. Nr. 121, unbefristet den Besitz von Waffen und Munition und stellte fest, daß mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses Waffenverbotes die am 29. November 1974 beim Beschwerdeführer sichergestellten Waffen (ein Flobertgewehr, ein Mauserstutzen und eine doppelläufige Schrotflinte) gemäß § 12 Abs. 4 lit. a und b des Waffengesetzes als verfallen und die von der Behörde ausgestellten Urkunden (Jagdkarte) als entzogen gelten. In der Begründung dieses Bescheides nahm die Behörde unter Berufung auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen an, der Beschwerdeführer habe am 14. September 1974 gegen 13.30 Uhr auf dem öffentlichen Weg im Hof des Anwesens der Maria P. in W Nr. 3 nach einer vorausgegangenen wörtlichen Auseinandersetzung mit Alois K. sowohl diesen als auch Johann F. mit dem Erschießen bedroht. Nachdem der Beschwerdeführer K. schon während des Wortwechsels damit gedroht hatte, das Gewehr zu holen, habe er wenig später diese Ankündigung wahr gemacht und nach seiner Rückkehr aus dem Haus das Gewehr geladen und entsichert. Danach habe er es schußbereit und zielend ca. 20 cm von der Brust des Alois K. entfernt mit der rechten Hand gehalten, während er in seiner Linken einen Holzprügel gehalten habe. So bewaffnet habe er K. aufgefordert, zu verschwinden, andernfalls er schießen werde. Da sich K. gleichwohl nicht entfernt habe, sei er vom Beschwerdeführer zweimal mit dem Lauf des entsicherten Gewehres auf die rechte Hand geschlagen worden. Nachdem der Beschwerdeführer auch Johann F. mit dem Erschießen bedroht habe, wenn er sich nicht entferne, habe er K. mit dem Prügel geschlagen und schließlich seitlich an K. vorbei zwei Schüsse abgefeuert. Danach habe der Beschwerdeführer K. nochmals mit den Worten bedroht: "Wenn du jetzt nicht verschwindest, dann wird es aber ernst". Durch die Drohungen, das Laden und das Entsichern des Gewehrs sowie durch das Zielen mit demselben auf kürzeste Distanz auf K. seien sowohl Alois K. als auch Johann F. und ebenso auch zeitweilig anwesende Zeugen in beträchtliche Furcht und Unruhe versetzt worden, wobei die erwähnten Zeugen der Meinung gewesen seien, der Beschwerdeführer habe Alois K. in seiner Erregung erschossen, als sie die vom Beschwerdeführer abgefeuerten Schüsse gehört hätten.Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt verbot dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21. Februar 1975 gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes 1967, Bundesgesetzblatt , Nr. 121, unbefristet den Besitz von Waffen und Munition und stellte fest, daß mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses Waffenverbotes die am 29. November 1974 beim Beschwerdeführer sichergestellten Waffen (ein Flobertgewehr, ein Mauserstutzen und eine doppelläufige Schrotflinte) gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Litera a und b des Waffengesetzes als verfallen und die von der Behörde ausgestellten Urkunden (Jagdkarte) als entzogen gelten. In der Begründung dieses Bescheides nahm die Behörde unter Berufung auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen an, der Beschwerdeführer habe am 14. September 1974 gegen 13.30 Uhr auf dem öffentlichen Weg im Hof des Anwesens der Maria P. in W Nr. 3 nach einer vorausgegangenen wörtlichen Auseinandersetzung mit Alois K. sowohl diesen als auch Johann F. mit dem Erschießen bedroht. Nachdem der Beschwerdeführer K. schon während des Wortwechsels damit gedroht hatte, das Gewehr zu holen, habe er wenig später diese Ankündigung wahr gemacht und nach seiner Rückkehr aus dem Haus das Gewehr geladen und entsichert. Danach habe er es schußbereit und zielend ca. 20 cm von der Brust des Alois K. entfernt mit der rechten Hand gehalten, während er in seiner Linken einen Holzprügel gehalten habe. So bewaffnet habe er K. aufgefordert, zu verschwinden, andernfalls er schießen werde. Da sich K. gleichwohl nicht entfernt habe, sei er vom Beschwerdeführer zweimal mit dem Lauf des entsicherten Gewehres auf die rechte Hand geschlagen worden. Nachdem der Beschwerdeführer auch Johann F. mit dem Erschießen bedroht habe, wenn er sich nicht entferne, habe er K. mit dem Prügel geschlagen und schließlich seitlich an K. vorbei zwei Schüsse abgefeuert. Danach habe der Beschwerdeführer K. nochmals mit den Worten bedroht: "Wenn du jetzt nicht verschwindest, dann wird es aber ernst". Durch die Drohungen, das Laden und das Entsichern des Gewehrs sowie durch das Zielen mit demselben auf kürzeste Distanz auf K. seien sowohl Alois K. als auch Johann F. und ebenso auch zeitweilig anwesende Zeugen in beträchtliche Furcht und Unruhe versetzt worden, wobei die erwähnten Zeugen der Meinung gewesen seien, der Beschwerdeführer habe Alois K. in seiner Erregung erschossen, als sie die vom Beschwerdeführer abgefeuerten Schüsse gehört hätten.
In seiner gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt rechtzeitig erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer im wesentlichen Verfahrensmängel geltend, wobei er insbesondere rügte, daß die Behörde zu Unrecht die Aufnahme von ihm beantragter Beweise abgelehnt habe. Auf diese Weise seien im besonderen die Herbeischaffung des Aktes des Landesgerichtes Klagenfurt GZ 9 EVr 2669/74, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheines, die Vernehmung des Gendarmeriebeamten K. und die Zuziehung eines Ballistiksachverständigen unterblieben. Zudem habe es die Bezirksverwaltungsbehörde auch unterlassen, eine Klärung von Widersprüchen in den Zeugenaussagen herbeizuführen und sich in hinreichender Weise mit der Verantwortung des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.
Mit dem nunmehr mit Beschwerde angefochtenen Rechtsmittelbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 13. Februar 1976 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 abgewiesen und das dort ausgesprochene Waffenverbot mit der Maßgabe bestätigt, daß der Ausspruch über den Entzug der Jagdkarte zu entfallen habe. Wie aus der diesem Bescheid beigefügten Begründung hervorgeht, stützte die belangte Behörde die Aufrechterhaltung des wider den Beschwerdeführer ausgesprochenen Waffenverbotes nunmehr in erster Linie darauf, daß der Beschwerdeführer zwischenweilig mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 12. März 1975, EVr 2669/74-17, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der schwerenMit dem nunmehr mit Beschwerde angefochtenen Rechtsmittelbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 13. Februar 1976 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 abgewiesen und das dort ausgesprochene Waffenverbot mit der Maßgabe bestätigt, daß der Ausspruch über den Entzug der Jagdkarte zu entfallen habe. Wie aus der diesem Bescheid beigefügten Begründung hervorgeht, stützte die belangte Behörde die Aufrechterhaltung des wider den Beschwerdeführer ausgesprochenen Waffenverbotes nunmehr in erster Linie darauf, daß der Beschwerdeführer zwischenweilig mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 12. März 1975, EVr 2669/74-17, des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und des Verbrechens der schweren
Nötigung nach § 106 Abs. 1 Z. 1 StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt worden sei, weil er am 14. September 1974 in WNötigung nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt worden sei, weil er am 14. September 1974 in W
1) Alois K. durch Ansetzen eines Gewehres, durch Schläge mit einem Holzknüppel und mit dem Gewehr und Werfen eines Steines,
2) Alois K. durch die Äußerung, ihn niederzuschießen, wenn er nicht verschwinde, sohin zu 1) mit Gewalt und
zu 2) durch Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen des Gemeinschaftsweges in seinem Hofbereich, genötigt habe,
3) Johann F. durch die Äußerung, ihn zu erschießen, falls er nicht verschwinde, durch Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen des Gemeinschaftsweges in seinem Hofbereich, genötigt habe und
4) Alois K. durch Schläge mit einem Gewehr am Körper, nämlich an der rechten Hand, verletzt habe.
Der Beschwerdeführer wurde hiefür zu einer Gelstrafe von 300 Tagessätzen verurteilt, wobei ein Tagessatz mit S 80,-- bemessen worden ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit 150 Tagen bestimmt. Dieses Urteil sei infolge einer erfolglos gebliebenen Berufung (vgl. das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 24. Juli 1975, GZ. 9 Bs 210/75) in Rechtskraft erwachsen. Unter ausdrücklicher Anknüpfung an diese strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und die ihr zugrundeliegende Sachverhaltsannahme stellte die Behörde fest, daß der Beschwerdeführer seine Schußwaffe dadurch mißbräuchlich verwendet habe, daß er sowohl Alois K. als auch Johann F. zu erschießen gedroht, das Gewehr auf K. angelegt und ihm damit Schläge versetzt habe. Durch Zeugenaussagen sei überdies erwiesen, daß der Beschwerdeführer bei seinem strafbaren Verhalten eine besondere Erregtheit und Agressivität an den Tag gelegt habe. Unter diesen Umständen - so die weitere Begründung des angefochtenen Bescheides - hege die belangte Behörde die Besorgnis, daß dem Beschwerdeführer im Umgang mit Waffen auch in Zukunft eine mißbräuchliche Verwendung und damit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zuzutrauen sei. Da das Interesse der öffentlichen Sicherheit an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren sehr hoch zu veranschlagen sei, müßten damit im Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes als gegeben angesehen werden. In den weiteren Ausführungen der Bescheidbegründung setzte sich die belangte Behörde eingehend und im einzelnen mit den in der Berufung vorgetragenen Einwendungen gegen vermeintliche, dem erstinstanzlichen Verfahren anzulastende Verfahrensfehler auseinander, wobei sie zu dem Schluß gelangte, daß kein im Rechtsmittelverfahren unsaniert gebliebener Mangel vorgelegen sei, bei dessen Vermeidung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.Der Beschwerdeführer wurde hiefür zu einer Gelstrafe von 300 Tagessätzen verurteilt, wobei ein Tagessatz mit S 80,-- bemessen worden ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit 150 Tagen bestimmt. Dieses Urteil sei infolge einer erfolglos gebliebenen Berufung vergleiche , das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 24. Juli 1975, GZ. 9 Bs 210/75) in Rechtskraft erwachsen. Unter ausdrücklicher Anknüpfung an diese strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und die ihr zugrundeliegende Sachverhaltsannahme stellte die Behörde fest, daß der Beschwerdeführer seine Schußwaffe dadurch mißbräuchlich verwendet habe, daß er sowohl Alois K. als auch Johann F. zu erschießen gedroht, das Gewehr auf K. angelegt und ihm damit Schläge versetzt habe. Durch Zeugenaussagen sei überdies erwiesen, daß der Beschwerdeführer bei seinem strafbaren Verhalten eine besondere Erregtheit und Agressivität an den Tag gelegt habe. Unter diesen Umständen - so die weitere Begründung des angefochtenen Bescheides - hege die belangte Behörde die Besorgnis, daß dem Beschwerdeführer im Umgang mit Waffen auch in Zukunft eine mißbräuchliche Verwendung und damit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zuzutrauen sei. Da das Interesse der öffentlichen Sicherheit an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren sehr hoch zu veranschlagen sei, müßten damit im Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes als gegeben angesehen werden. In den weiteren Ausführungen der Bescheidbegründung setzte sich die belangte Behörde eingehend und im einzelnen mit den in der Berufung vorgetragenen Einwendungen gegen vermeintliche, dem erstinstanzlichen Verfahren anzulastende Verfahrensfehler auseinander, wobei sie zu dem Schluß gelangte, daß kein im Rechtsmittelverfahren unsaniert gebliebener Mangel vorgelegen sei, bei dessen Vermeidung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes verbundene Beschwerde. In ihrer Ausführung wird zwar ausdrücklich die von der belangten Behörde ins Treffen geführte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und die Erfolglosigkeit einer eingebrachten Berufung zugestanden und im übrigen auch noch darauf verwiesen, daß auch einem zwischenweilig eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens kein für den Beschwerdeführer günstiges Ergebnis beschieden gewesen sei. Gleichwohl wendet der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ein, daß das ihm im Rahmen der strafgerichtlichen Feststellungen angelastete Verhalten nicht geeignet sei, die Verhängung eines unbefristeten Waffenverbotes zu rechtfertigen. Dies zumal deshalb, weil ihm gegenüber ja lediglich festgestellt worden sei, er habe mit dem Gewehr in der Hand mit dem Waffengebrauch gedroht, wenn Alois K. und Johann F. nicht verschwinden würden.
Als ein dem angefochtenen Bescheid anhaftender Verfahrensmangel wird in der Beschwerdeausführung zunächst gerügt, daß die Vernehmung der hiezu zwangsweise vorgeführten Zeugin Helene F. vor der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt am 17. Jänner 1975 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und sich die Behörde ungeachtet der Bedeutung dieser Zeugenaussage rechtswidrig mit einer bloßen Verweisung der Zeugin auf deren nicht unter Wahrheitspflicht früher abgegebene Aussage vor der Gendarmerie begnügt habe. Einer ins Einzelne gehenden Einvernahme der Zeugin hätte es umso eher bedurft, als ihre Angaben vor der Gendarmerie und im Strafverfahren Widersprüche aufweisen. Als einen weiteren Verfahrensfehler lastet die Beschwerde der belangten Behörde den Umstand an, daß sie es auch unterlassen habe, den erhebenden Gendarmeriebeamten Josef K. als Zeugen zu vernehmen und den vom Beschwerdeführer beantragten Augenschein vorzunehmen. Im übrigen sei nicht hinreichend gewürdigt worden, daß die strafgerichtliche Verurteilung nur auf Grund der Aussagen des Alois K. und des Johann F. erfolgen konnte, diese Aussagen aber unaufgeklärt gebliebene Widersprüche aufweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das gegen den Beschwerdeführer im Streitfall erlassene Waffenverbot wurde von den Verwaltungsbehörden beider Rechtsstufen auf § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1967 gegründet. Danach hat die Behörde einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Person durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Diese Regelung dient - wie der Verwaltungsgerichtshof schon zu wiederholten Malen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 3. Juni 1969, Zl. 1711/68, vom 9. September 1975, Zl. 330/74, vom 15. Juni 1976, Zl. 1228/75, und vom 1. März 1977, Zl. 701/76) zum Ausdruck gebracht hat - in offenkundiger Weise der Verhütung einer mißbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, daß bereits tatsächlich eine solche mißbräuchliche Verwendung stattgefunden hat. In seinem Erkenntnis vom 23. November 1976, Zl. 1342/76, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß schon das Abfeuern von Schüssen aus einer Waffe unter Umständen auch ohne die Absicht, jemanden zu treffen oder auch nur zu gefährden, bereits als leichtfertig und mißbräuchlich angesehen werden kann. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung, an welcher der Gerichtshof auch weiterhin festhält, und in der allgemein im Waffengesetz 1967 begründeten Einsicht, daß bei der Beurteilung der mit dem Besitz und dem Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schußwaffen, verbundenen Gefahr für die öffentliche Sicherheit ein eher strenger Maßstab anzulegen ist, ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, daß die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Vergehens der Nötigung, wegen Verbrechens der schweren Nötigung sowie wegen Vergehens der Körperverletzung in Ansehung des Vorfalles vom 14. September 1974 für sich bereits als eine Tatsache gewertet werden muß, die die Annahme rechtfertigt, daß der Beschwerdeführer durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Ein solcher Schluß weist sich nach Meinung des Gerichtshofes umsomehr als berechtigt aus, als die dem Beschwerdeführer im Spruch des in Rechtskraft erwachsenen verurteilenden strafgerichtlichen Erkenntnisses zur Last gelegten Nötigungsakte und Morddrohungen in ihrer Ernsthaftigkeit durch den Einsatz eines Gewehres deutlich unterstrichen wurden.Das gegen den Beschwerdeführer im Streitfall erlassene Waffenverbot wurde von den Verwaltungsbehörden beider Rechtsstufen auf Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes 1967 gegründet. Danach hat die Behörde einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Person durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Diese Regelung dient - wie der Verwaltungsgerichtshof schon zu wiederholten Malen vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 3. Juni 1969, Zl. 1711/68, vom 9. September 1975, Zl. 330/74, vom 15. Juni 1976, Zl. 1228/75, und vom 1. März 1977, Zl. 701/76) zum Ausdruck gebracht hat - in offenkundiger Weise der Verhütung einer mißbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, daß bereits tatsächlich eine solche mißbräuchliche Verwendung stattgefunden hat. In seinem Erkenntnis vom 23. November 1976, Zl. 1342/76, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß schon das Abfeuern von Schüssen aus einer Waffe unter Umständen auch ohne die Absicht, jemanden zu treffen oder auch nur zu gefährden, bereits als leichtfertig und mißbräuchlich angesehen werden kann. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung, an welcher der Gerichtshof auch weiterhin festhält, und in der allgemein im Waffengesetz 1967 begründeten Einsicht, daß bei der Beurteilung der mit dem Besitz und dem Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schußwaffen, verbundenen Gefahr für die öffentliche Sicherheit ein eher strenger Maßstab anzulegen ist, ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, daß die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Vergehens der Nötigung, wegen Verbrechens der schweren Nötigung sowie wegen Vergehens der Körperverletzung in Ansehung des Vorfalles vom 14. September 1974 für sich bereits als eine Tatsache gewertet werden muß, die die Annahme rechtfertigt, daß der Beschwerdeführer durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Ein solcher Schluß weist sich nach Meinung des Gerichtshofes umsomehr als berechtigt aus, als die dem Beschwerdeführer im Spruch des in Rechtskraft erwachsenen verurteilenden strafgerichtlichen Erkenntnisses zur Last gelegten Nötigungsakte und Morddrohungen in ihrer Ernsthaftigkeit durch den Einsatz eines Gewehres deutlich unterstrichen wurden.
Bei dieser Sachlage vermag der Verwaltungsgerichtshof darin, daß die an die Rechtskraft des Spruches der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers gebundene belangte Behörde schon allein auf Grund der Feststellungen des Strafurteiles zu der Annahme gelangte, der Beschwerdeführer könnte durch einen nicht widmungsgemäßen Umgang mit Waffen oder deren mißbräuchliche Verwendung auch in Zukunft eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bewirken, keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Das wider den Beschwerdenführer erlassene Waffenverbot entspricht daher dem gesetzlichen Auftrag des § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes, sodaß sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen kann, im Beschwerdepunkt in einem Recht verletzt worden zu sein. Da damit aber zugleich auch der vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrüge der Boden entzogen ist, war die Beschwerde sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Bei dieser Sachlage vermag der Verwaltungsgerichtshof darin, daß die an die Rechtskraft des Spruches der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers gebundene belangte Behörde schon allein auf Grund der Feststellungen des Strafurteiles zu der Annahme gelangte, der Beschwerdeführer könnte durch einen nicht widmungsgemäßen Umgang mit Waffen oder deren mißbräuchliche Verwendung auch in Zukunft eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bewirken, keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Das wider den Beschwerdenführer erlassene Waffenverbot entspricht daher dem gesetzlichen Auftrag des Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes, sodaß sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen kann, im Beschwerdepunkt in einem Recht verletzt worden zu sein. Da damit aber zugleich auch der vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrüge der Boden entzogen ist, war die Beschwerde sohin gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf den § 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit Art. 1 lit. B Z. 4 und 5 der Verordnung vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.Der Ausspruch über die Kosten beruht auf den Paragraph 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel eins, lit. B Ziffer 4 und 5 der Verordnung vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Wien, am 11. Oktober 1977